Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Für das Zustandekommen eines Mäklervertrages ist es notwendig, dass eine eindeutige Vereinbarung darüber vorliegt, dass Sie für den Nachweis von Möglichkeiten zum Abschluss eines Vertrages dem Makler einen Lohn zahlen müssen. Dies kann grundsätzlich auch stillschweigend und mündlich erfolgen.
So wäre die Wahrnehmung eines Besichtigungstermins aufgrund der Zusendung eines Exposés mit ausdrücklichem Hinweis auf die Maklerprovision ein Beispiel für das stillschweigende Zustandekommen eines solchen Vertrages.
Ein Maklervertrag kommt aber grundsätzlich nicht dadurch zustande, wenn ein Interessent sich eine Tätigkeit des Maklers gefallen lässt. Der Käufer (Interessent) kann nämlich grundsätzlich davon ausgehen, dass der Makler bereits von der anderen Seite (= Verkäufer) beauftragt und bezahlt wird. Geht aber die Initiative vom Interessenten aus, indem er unabhängig von einer Annonce bei einem Makler nach Objekten oder Vertragsgelegenheiten nachfragt, so kann er nicht davon ausgehen, dass der Makler für ihn unentgeltlich tätig wird.
Drängte sich in Ihrem Fall der Makler förmlich auf, wird kein Vertrag zustande gekommen sein. Da Sie nicht den Besichtigungstermin durch den vermeintlichen Makler wahrnahmen hat dieser im Grunde keine Leistungen für Sie erbracht.
Das unaufgeforderte Zusenden von Exposés wurde nicht durch Sie veranlasst.
Auch war Ihr „Makler“ Ihren Angaben zufolge gar nicht in der Lage, Ihnen die gesetzlich geforderte Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrages zu bieten, da er in keinem Vertragsverhältnis zum Verkäufer steht.
Der Anruf mit der Frage nach dem Vermerk "wurde besichtigt" kann auch so ausgelegt werden, dass so für den Makler klar war, dass er Ihnen dieses Objekt nicht mehr vorstellen muss.
Im Übrigen ist Umstand irrelevant.
Eine Gesamtschau aller Umstände führt zu der Einschätzung, dass hier keineswegs ein Maklervertrag zustande gekommen ist – dafür wurde von Seiten des Maklers zu wenig in Richtung Vertragsschluss getan und von Ihnen auch keine derartige Leistung vom Makler verlangt.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
Rechtsanwalt
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