Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Leider kann ich Ihnen keine große Hoffnung machen. Dabei gehe ich von Deutschem Recht aus:
1. Provision:
Ich gehe bei meiner Lösung davon aus, dass der Vertrag mit zu den für die Gegnerin günstigeren (höhere Kaufpreis) Bedingungen aufgrund der Vermittlung des Immobilienmaklers zustande gekommen ist. Die Regeln für den Alleinauftrag sind hier nicht anwendbar, da Sie über die Einschaltung eines weiteren Maklers informiert waren.
Nach der Vorschrift des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB
(s. u.) besteht ein Provisionsanspruch nur bei Abschluss des durch Sie vermittelten Vertrages (anders bei einem Alleinauftrag). Damit ist – unerheblich von der Beweisbarkeit des Abschlusses eines Vertrages – kein Anspruch für Sie entstanden.
2. Aufwendungen:
Aus Abs. 2 der unten zitierten Vorschrift setzt ein Aufwendungsanspruch eine Vereinbarung voraus. Diese kann auch mündlich erfolgen. Da die Auftraggeberin im Zweifel eine solche Vereinbarung bestreiten wird, stehen Sie in der Beweislast. Indizien für eine Beauftragung sind die von Ihnen benannte Vollmacht. Letztlich wird dies vor Gericht m. E. nicht ausreichen. Daneben wäre nämlich noch zu beweisen, dass neben dem Auftrag eine Vereinbarung über die Provision bestand. Dies wird schwierig.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft dennoch weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
§ 652
Entstehung des Lohnanspruchs
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
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Diese Antwort ist vom 04.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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