Wann wird die fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer wirksam?

| 14. Januar 2009 20:56 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

meine Frau hat auf Anraten ihres Arztes bei ihrem Arbeitgeber fristlos nach §626 BGB gekündigt (innerhalb der 2-Wochen-Frist, schriftlich und per Einschreiben mit Rückschein), nachdem frühere Gespräche wegen einer anderen, leichteren Arbeit im gleichen Betrieb erfolglos blieben. Im letzten Jahr war sie häufig krankgeschrieben. Ein ärztliches Attest wird erstellt und kann beigebracht werden. Die außerordentliche Kündigung hatte den Hinweis auf eine hilfsweise ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin.

Die Kündigung müsste dem AG heute (14.01.) zugegangen sein. Bis einschließlich 16.01. ist meine Frau krankgeschrieben.

Meine Fragen:
Wann und wie wird die Kündigung wirksam?
Muss der AG explizit antworten oder kommt eine Akzeptierung der Kündigung auch stillschweigend zustande?
Wie soll sich meine Frau verhalten, wenn sich der AG bis 16.01. nicht äußern sollte? Kann sie dann einfach wegbleiben oder muss sie die Arbeit wieder aufnehmen?
Was muss sie sonst noch beachten?

Vielen Dank im Voraus.

14. Januar 2009 | 21:25

Antwort

von


(458)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

In einer Kündigungserklärung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gerichtet auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft.

Wie sich aus dieser Definition bereits ergibt, bedarf die Kündigungserklärung lediglich des Zugangs beim Erklärungsgegner und keines wie auch immer gearteten Zustimmungsaktes durch denselben.

Wirksam wird die Kündigung mit Zugang beim Erklärungsempfänger, wobei zu beachten ist, dass demjenigen, der sich auf die Rechtswirkungen der Kündigung beruft, in einem eventuellen Prozess die Beweislast dafür obliegt, dass die Erklärung auch tatsächlich zugegangen ist.

Dementsprechend ist Ihre Frau -die inhaltliche Wirksamkeit der Kündigung vorausgesetzt- mit Zugang der Kündigung nicht mehr zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet.

Darüber hinaus ist die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung zwar grundsätzlich gerichtlich einklagbar, kann aber letztendlich im Regelfall entsprechend § 888 Abs. 3 ZPO nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

Ferner ist von Ihrer Frau zu beachten, dass Sie mit Zugang der Kündigungserklärung formal arbeitslos ist.

Sie sollte sich dementsprechend unverzüglich bei der für sie zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.

Da eine Auflösung der Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer durch Eigenkündigung grundsätzlich eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes auslöst, sollte Ihre Frau der Agentur ferner unverzüglich ein entsprechendes Attest ihres Arztes übermitteln.

Grundsätzlich sollte in den Fällen, in dem ein Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich erscheint, bereits im Vorfeld Kontakt zur Agentur für Arbeit aufgenommen werden, um Nachteile im Leistungsbezug von Vornherein ausschließen zu können.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen und Ihrer Frau noch einen angenehmen Abend und vor allem gute Besserung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Bewertung des Fragestellers 15. Januar 2009 | 19:55

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