Schönheitsreparaturen bei Auszug aus Mietwohnung - Fristen

6. Januar 2009 12:29 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich wohne seit dem Ende 2005 in einer Mietwohnung, die ich zum 31.01.2009 gekündigt habe. Nun geht es um die Frage, ob und in welchem Umfang ich auf Basis des geltenden Vertrags Schönheitsreparaturen durchführen muß. Hier die entsprechenden Klauseln aus meinem Vertrag:

§ 7 Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses
1. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.
2. Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit gemäß nachstehendem Fristenplan die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich heizungsrohre, der Innentüren samt rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innern, lasieren von Naturholztüren und –fenstern) auf eigene Kosten in fachhandwerklichrer Ausführung vornehmen zu lassen oder vorzunehmen unter Berücksichtigung von §11 dieses Vertrages.
(§ 11 Veränderungen an und in der Mietsache durch den Mieter, liegt im aktuellen Fall nicht vor)

3. Dies ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen (Renovierungsfristen) der Fall:
a. Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, Innentüren samt Rahmen, Einbauschränke sowie Fenster und Außentüren von innen 5 Jahre
b. Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken 5 Jahre
c. Neuanbringung von Raufasertapeten 10 Jahre
d.
Bei Nebenräumen innerhalb der Wohnung verringert sich diese Frist um 2 Jahre. Der Nachweis über durchgeführte Schönheitsreparaturen ist durch Vorlage der Rechnungen zu erbringen.

§18 Schönheitsreparaturen bei Auszug
1. Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (wie in §7 aufgeführt) aufgrund eines vom Vermieter vorzulegenden Kostenvoranschlags eines Malerfachgeschäfts an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen, wobei die genannten fristen keine starre Fälligkeitsregelung darstellen:
a. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25% der Kosten aufgrund eines Voranschlags durch ein Malergeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als drei Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%, länger als 5 Jahre 90%;
b. …. Prozentsätze für Nebenräume (nicht relevant)
c. Die Regelung nach a) und b) tritt auch in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind.
2. Der Mieter kann seine anteilige Zahlungsverpflichtung gem. Ziff. 1a) und b) durch vollständige Vornahme der Schönheitsreparaturen (wie in §7 aufgeführt) abwenden; die Arbeiten sind auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung bis zur Rückgabe der Mietsache vornehmen zu lassen oder vorzunehmen.
3. Der Vermieter kann im Übrigen bei übermäßiger Abnützung Ersatz in Geld verlangen.

Ich habe die Wohnung damals renoviert (Wände gestrichen) übernommen. Die Abnutzung ist normal bis gering. Was muß ich renovieren, muß ich tatsächlich die ganze Wohnung streichen?

6. Januar 2009 | 13:27

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Die von Ihnen angeführten Klauseln zu der Vornahme von Schönheitsreparaturen stufe ich als wirksam ein. Denn sie enthalten jeweils keine starren Fristen, sondern stellen auf den tatsächlichen Zustand ab und geben die genannten Fristen nur als Anhaltspunkte.

Daher sind Sie grundsätzlich zu der Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Allerdings sind die in § 7 genannten Fristen in Ihrem Fall noch nicht abgelaufen. Daher kann eine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nur bestehen, wenn der tatsächliche Grad der Abnutzung bereits jetzt, d.h. vor Ablauf der Fristen, die Durchführung von Schönheitsreparaturen erforderlich macht. Dies hängt somit von dem konkreten Zustand der Wohnung ab, der mir hier nicht bekannt ist. Sie beschreiben die Abnutzung mit normal bzw. gering. Trifft dies zu, besteht keine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen.

Vor Ablauf der Frist kommt jedoch der Kostenklausel in § 18 Bedeutung zu. Auch die dort genannten Fristen sollen nach dem Wortlaut keine starren Punkte sein. Ob diese Einschränkung genügt, um die Wirksamkeit dieser Klausel zu erhalten, ist bislang noch nicht obergerichtlich entschieden. Ich halte diese Einschränkung persönlich für wirksam, da sie erkennen lässt, dass diese Fristen nicht starr gelten sollen, sondern eine Einzelfallbetrachtung zu erfolgen hat. Die Frist sind für Haupträume ansonsten als nicht zu kurz anzusehen.

Demnach sind Sie nach meiner Einschätzung bei mehr als drei Jahren Laufzeit des Mietvertrages zur Tragung von 60% des Kostenvoranschlages des Vermieters verpflichtet, wenn dieser Prozentsatz konkret der anteiligen (während der Mietvertragszeit erfolgten) bisherigen Abnutzung entspricht. Anderenfalls gilt der konkrete Prozentsatz.

Diese Zahlungsverpflichtung können Sie abwenden, indem Sie die Arbeiten in Eigenarbeit vornehmen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -





Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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