Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Gemäß § 144 Abs.1 SGB III
tritt eine Sperrzeit ein, wenn sich der Arbeitnehmer VERSICHERUNGSWIDRIG verhalten hat und für sein Verhalten keinen WICHTIGEN Grund hat.
Während der Sperre ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Im Sinne des Gesetztes liegt versicherungswidriges Verhalten vor, wenn
der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Daher kommt bei einem Aufhebungsvertrag bzw. bei einer verhaltensbedingten außerordentlichen (=fristlosen) oder ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich immer eine Sperrzeit in Betracht.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt ein „Lösen“ des Beschäftigungsverhältnisses dar.
Nach Ihren Angaben zufolge kam es nach dem Vorfall im März 2008 zu einer fristlosen Kündigung.
Die ordentliche Kündigung wurde hilfsweise ausgesprochen.
Entscheidend für den Ausspruch einer Sperre ist einzig und allein, ob das Verhalten des Arbeitnehmers eine Kündigung rechtfertigt.
Allerdings wartet die Agentur für Arbeit bei Ausspruch einer Sperre den Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses NICHT ab, da die Entscheidung für die Agentur für Arbeit NICHT bindend ist.
Der Arbeitnehmer muss also dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben haben.
Das Verhalten des Arbeitnehmers muss also URSÄCHLICH für die Kündigung gewesen sein.
Nach Ihren Angaben gab Ihr Verhalten im März 2008 Ihrem Arbeitgeber Anlass eine Kündigung auszusprechen.
Demnach war Ihr Verhalten auch ursächlich für die Auflösung Ihres Beschäftigungsverhältnisses.
Eine Sperre wäre also gerechtfertigt gewesen.
Sie hätten in der Tat bei ungerechtfertigter Kündigung Kündigungsschutzklage erheben müssen.
Durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages haben Sie allerdings auf Ihr Recht zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet.
In der Regel kommt bei einem Aufhebungsvertrag lediglich dann KEINE Sperre in Betracht, wenn ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages vorliegt.
Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages liegt in der Regel vor, wenn die Arbeitgeberkündigung
1. auf BETRIEBLICHE Gründe gestützt wurde und
2. früher oder zu demselben Zeitpunkt wirksam geworden wäre, zu dem das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet wird.
Da bei Ihnen aber verhaltensbedingt gekündigt wurde, liegt meines Erachtens KEIN wichtiger Grund vor.
Die Argumentation der Agentur für Arbeit halte ich daher für zutreffend.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Ich wünsche Ihnen trotz allem Frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr!
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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