Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Ihre Mutter hat die Versicherungsleistungen ohne Rechtsgrund erhalten, wenn ein Anspruch auf die Leistungen der Versicherung über den Tod Ihres Vaters hinaus nicht mehr bestand. Da Ihnen scheinbar bis heute die konkreten Vereinbarungen nicht vorliegen, sollten Sie diese in jedem Fall von der Versicherung anfordern. Die Versicherung ist insoweit verpflichtet, dem Empfänger der Zahlungen nachzuweisen, dass diese rechtsgrundlos geleistet worden.
Ging der Leistungsanspruch sodann nicht über den Tod Ihres Vaters hinaus, besteht grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch der Versicherung aus ungerechtfertigter Bereicherung, §§ 812 ff. BGB
. Danach sind rechtsgrundlos erhaltene Zahlungen an den Leistenden (d.h. vorliegend die Versicherung) wieder herauszugeben. Ist die Leistung selbst nicht mehr im Vermögen des Empfängers, schuldet dieser Wertersatz. Dem Grundsatz nach kann daher ein Anspruch der Versicherung gegen Ihre Mutter bestehen.
Nun kommen aufgrund Ihrer Schilderungen jedoch einige Besonderheiten in Betracht.
Eine Verjährung ist aktuell noch nicht eingetreten; eine Verwirkung wird durch die Rechtssprechung– bereits vor Ablauf der Verjährungsfristen - nur ausnahmsweise angenommen. Da dies eine Ausnahmeregelung darstellt, sollte mit einer entsprechenden Anwendung durch die Rechtssprechung nicht gerechnet werden.
Allerdings sind Leistungen auch dann nicht zurück zu gewähren, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, § 814 BGB
. Hatte demnach die Versicherung positive Kenntnis davon, dass Sie die Zahlungen zur Erfüllung des Versicherungsvertrages leistete, obwohl sie positive Kenntnis hatte, dass Ihr Vater verstorben war, kann Sie dennoch erfolgte Zahlungen nicht zurückfordern. Diese positive Kenntnis der Versicherung hat allerdings der Leistungsempfänger darzulegen und zu beweisen. Dies wäre m.E. mit dem Nachweis der Übermittlung der Todesnachricht bzw. der Sterbeurkunde an die Versicherung der Fall. Wenn Leistungsempfänger Ihre Mutter ist, kommen als Beweismittel insoweit der Schriftverkehr sowie die Person des Beerdigungsinstituts bzw. Sie als Zeugen in Betracht. Gleiches gilt m.E., wenn die Versicherung in positiver Kenntnis Zahlungen anweist, obwohl der Versicherungsnehmer nebst Vertrag nicht in ihren Unterlagen existiert.
Allein die geschilderten Anfragen nach der Art der Versicherung setzt die Versicherung allerdings nicht in positive Kenntnis von dem Tod Ihres Vaters.
Zudem ist Wertersatz grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Empfänger der Leistung nicht mehr bereichert ist, § 818 III BGB
. Wenn Ihre Mutter die Leistungen verbraucht hat, könnte diese sog. Entreicherung ebenfalls eingewandt werden. Insoweit käme es allerdings darauf an, für welche Zwecke die Gelder (Luxus / allgemeinen Lebensbedarf) verwendet worden. Bei den von Ihnen geschilderten monatlichen Raten von 70,00 € sowie des Bezuges einer geringen Hinterbliebenenrente gehe ich davon aus, dass im konkreten Fall glaubwürdig dargelegt werden kann, dass die Gelder für den allgemeinen Lebensbedarf verbraucht wurden.
Zudem käme es aber darauf an, ob Ihre Mutter gut- oder bösgläubig dahingehend war, die Leistungen behalten zu dürfen. Denn gemäß § 819 BGB
kann sich ein Empfänger nicht auf eine Entreicherung berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes (Ende der Versicherung mit dem Todesfall) bei Empfang der Leistung (monatliche Zahlungen der Versicherung) gekannt hat. Für die Bösgläubigkeit in Form der positiven Kenntnis Ihrer Mutter von dem fehlenden Rechtsgrund ist die Versicherung darlegungs- und beweisbelastet.
Gegen eine Bösgläubigkeit spricht vorliegend, dass Sie schildern, mehrfach versucht zu haben, Kenntnisse über die Versicherung zu erhalten. Für eine solche spricht allerdings auch, dass die Rückmeldung der Versicherung, Ihr Vater sei überhaupt nicht bekannt, bedeutet, dass auch dann ein Anspruch auf die Leistungen nicht bestehen würde.
In der Gesamtschau sehe ich somit die vorgenannten Anhaltspunkte, dass sich Ihre Mutter gegen die Rückforderung erfolgreich zur Wehr setzen könnte. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird dies allerdings letztendlich durch ein Gericht entschieden werden, wobei es dabei m.E. maßgeblich auf die Aussagen der Zeugen sowie den (nachweisbaren) Schriftverkehr ankommt. D.h. es ist eine Frage der Beweisbarkeit sowie eine Frage der Beweislast. Aufgrund des Schriftverkehrs sowie den zur Verfügung stehenden Zeugen, sehe ich dies positiver für Ihre Mutter.
Hier kann ich Ihnen nur raten, die Versicherung zunächst zur Übersendung der Versicherungsurkunden aufzufordern. Denn diese hat zunächst einmal nachzuweisen, dass die Leistungen tatsächlich ohne Rechtsgrund erfolgt sind.
Kann die Versicherung dies, kann sich Ihrer Mutter in einem weiteren Schritt zum einen auf den benannten § 814 BGB
berufen, wenn Sie nachweisen können, dass die Versicherung positive Kenntnis vom Tod des Vaters hatte, zum anderen auf die geschilderte Entreicherung.
Ich denke, dass sich auf dieser Grundlage auch eine außergerichtliche Einigung finden kann.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht