Wegerecht

19. November 2008 12:53 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Fall:
Die hinterliegenden Grundstücke A,B,C und D sind Eigentümer eines Privatweges von 3,50 m Breite, der zur öffentlichen Straße führt. A und B verfügen über insgesamt ein Drittel des Weges (gemeinsames Erbe). Das bebaute Grundstück E grenzt an Grundstück D und hat ebenfalls einen Privatweg als Zugang zur öffentlichen Straße, der parallel zum o.g. Privatweg verläuft, leider aber nur 2,50 m breit ist. Erforderlich sind für eine Baugenehmigung von Grundstück E aber 3,00 m. E hat eigene Versorgung mit Wasser, Strom und Telefon, das Abwasser wird aber über den Weg von A,B,C und D geführt. E hat sich an der Erneuerung der Kanalisation zu einem Fünftel beteiligt, weiter liegt nichts in Schriftform vor. Eine freundliche Anfrage, 0,5 m des Weges A,B,C, und D für die Erschließung von E mitnutzen zu dürfen oder die beiden Wege zusammen zu legen, wurde kompromißlos abgelehnt. Allerdings hat der Eigentümer von Grundstück C die Hälfte von Grundstück E erworben und ist ebenfalls an einem Wegerecht interessiert.
Jetzt die Frage: Wie kann C sein Eigentum von 1/3 am Weg von A,B,C,D nutzen, um zu E zu gelangen oder die Erschließung zu sichern. Insbesondere, kann er über sein Recht zugunsten des jeweiligen Eigentümers von E verfügen, ist eine Mehrheitsentscheidung notwendig ( Hintergrund. A und B können nur über 1/3 verfügen und sind sich u.U nicht einig, D könnte bestenfalls doch zustimmen)?

19. November 2008 | 14:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Die Einräumung eines Wegerechts hat in Ihrem Fall über das Rechtsinstitut der Baulast zu erfolgen. Eine privatrechtliche Dienstbarkeit reicht für die öffentlich-rechtliche Sicherung der Erschließung nicht aus.
Sofern ein Grundstück mehreren Eigentümern gehört müssen alle Eigentümer zustimmen, vgl. § 89 Landesbauordnung Schleswig-Holstein.
Dies bedeutet, dass zwingend die Unterschriften von allen Eigentümern einzuholen sind. Auf eine Mehrheitsentscheidung kommt es demnach nicht an.
Hieraus folgt leider auch, dass C seine Eigentümerstellung nicht nützt. Die Beteiligung an den Kosten für die Erneuerung der Kanalisation ändert hieran nichts.

Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.

Im Rahmen dieser Erstberatung möchte ich Sie auf einen denkbaren Lösungsweg hinweisen. Die eingehende Prüfung kann im Rahmen dieser Erstberatung aber nicht erfolgen, daher sind die weiteren Ausführungen vorbehaltlich einer eingehenden, rechtlichen Prüfung.

Voraussetzung für diese Konstellation ist, dass AB, C sowie D Eigentümer eines, im Verhältnis zur Grundstücksbreite stehenden, Wegstückes des Privatweges sind; Ihnen also der Weg nicht in seiner Gesamtheit gemeinschaftlich gehört.

Sollte es möglich sein D zur Erteilung einer Baulast zu bewegen, könnte eventuell auf die Eintragung einer Baulast hinsichtlich des Wegstücks AB verzichtet werden.
Dies könnte mit der Argumentation versucht werden, dass C seinen Eigentumsanteil am Grundstück E zunächst bis zu seinem Grundstück C über den Privatweg mit 3,5m Breite und danach im Einverständnis mit D erreicht.
Hintergrund der Erschließungsbaulast ist stets, dass die Anbindung an eine öffentliche Straße sowie die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge gesichert werden muss.
Eine solche Erschließung bis zum Bauvorhaben ließe sich eventuell auf diese Weise darstellen.

Zur genauen rechtlichen Beurteilung können Sie gern die Dienste meiner Kanzlei in Anspruch nehmen. Hierbei könnte eine Anrechnung der hier entstandenen Gebühren auf die der weiteren Tätigkeit erfolgen.

___

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An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.


Rechtsanwalt Mirko Ziegler

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