Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeld II gilt im Gegensatz zur Berechnung des Arbeitslosengeld I das ZUFLUSSPRINZIP, d.h. es kommt darauf an, wann die Vergütung gezahlt wurde und nicht darauf an, wann die Vergütung „erarbeitet“ wurde.
Sie haben angegeben, dass Sie Ihren Lohn für Oktober erst am 15. November ausgezahlt bekommen.
Im Ergebnis haben Sie daher im November zu berücksichtigendes Einkommen.
Bei der Berechnung des Anspruches auf ALG II wird das Vermögen und das Einkommen, das im Bewilligungszeitraum zufließt mit dem Bedarf gegenübergestellt.
Da Sie im November noch Geld vom alten Arbeitgeber erhalten, ist Ihr Bedarf für November gedeckt.
Sie erhalten daher für den Monat November kein ALG II.
Die Arge hat also rechtmäßig gehanndelt.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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