Muss neue Frau für Kinder vom Mann aufkommen?!

7. Juni 2005 20:12 |
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Familienrecht


Hallo und guten Abend,
ich trete mit folgender Frage an Sie heran:
Mein Mann hat aus seiner früheren Beziehung (nicht verheiratet) zwei Kinder (7 Jahre und 10 Jahre).
Im letzten Jahr habe wir geheiratet - mit den Kindern ist der Umgang geregelt (alle 14 Tage) und wir verstehen uns an den Wochenenden mit den Kindern auch sehr gut. Die Kinder akzeptieren mich und ich habe sie auch in mein Herz geschlossen....
Leider ist die Kindesmutter der Störenfried...
Jetzt werden wir laufend angerufen, dass sie mit dem Unterhalt (500 EURO von meinem Mann + 300 EURO Kindergeld) nicht klar kommt.
Begründung ihrerseits: die Kinder brauchen laufend neue Schuhe, neue Ranzen, Kleidung und eine Klassenfahrt bei dem "Großen" steht an (Kosten für Klassenfahrt: 150 EURO).
Die Klassenfahrt haben wir zur Hälfte zusätzlich zum Unterhalt überwiesen, aber das langt ihr immernoch nicht!
Die Kindesmutter ist bereits verheiratet und bekommt mittlerweile das 4. Kind.
Nun meine Frage:
Wenn es hart auf hart kommt, kann es sein, dass mein Gehalt zu dem von meinen Mann mit angerechnet wird und somit der Kindesunterhalt erhöht wird? Was müssen wir denn überhaupt zusätzlich zu dem Unterhalt zahlen? Müssen wir einen Ehevertrag aufsetzen, falls meinem Mann mal etwas passieren sollte und wir nicht möchten, dass die Kinder alles erben (verstehen Sie mich bitte nicht falsch, aber die Kindesmutter ist sehr Geldgierig und das Wort arbeiten ist ein Fremdwort für Sie)?
Für Ihre Antwort möchte ich mich im Voraus bedanken!
Gruß

Sehr geehrte(r) Fragesteller(-in),

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Für den Kindesunterhalt Ihres Ehemannes gegenüber den beiden unehelichen Kindern ist IHR Gehalt zunächst irrelevant.

Sie (also rechtlich ohnehin allein Ihr Mann)müssen auch nichts zusätzlich zu dem titulierten bzw. vertraglich vereinbarten Unterhalt, den Ihr Ehemann leistet, hinzuschießen. Wenn Sie beide dies ab und an machen, die Kinder können ja nichts für die offenbar nicht ganz einfach zu nehmende Kindesmutter, ehrt Sie das. Sie sollten es auch weiter zu handhaben. Eine irgendwie geartete Verpflichtung aus Gesetz oder ungeschriebenem Gewohnheitsrecht folgt daraus nicht. Wenn die Kindesmutter mehr Unterhalt beansprucht, muß sie sich schlicht um einen gerichtlichen Titel hierfür bemühen.

Zu Ihrer Frage nach einem evt. Ehevertrag und der Vorsorge, falls Ihrem Mann etwas zustoßen sollte:

Auszugehen ist zunächst einmal davon, daß die Kinder mit Ihnen zusammen (je nach Güterstand, aber das scheint jetzt eine Nebenfrage zu sein, siehe § 1931 BGB ) gesetzliche Erben wären. Falls die Kinder dann noch minderjährig wären, sind die Einwirkungsmöglichkeiten der Kindesmutter in vielerlei Hinsicht ohnehin gesetzlich beschränkt, zudem testamentarisch weiter beschränkbar. Die hierfür einschlägigen Normen sind die §§ 1638 , 1639 und 1822 BGB , ich zitiere (auszugsweise):

§ 1638 BGB
(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.
....

§ 1639 BGB :
(1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind.
.....

§ 1822 BGB

Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:
1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein
Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen
künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet
wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft,

2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht
auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrag,

....

3. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung
eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der
zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird,
...

8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels,

9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur
Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das
durch Indossament übertragen werden kann,

10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung
einer Bürgschaft,
...

13. zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Mündels
bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu
begründet wird.

Sie sehen also, der Spielraum der Kindesmutter wäre im Erbfall schon gesetzlich sehr gering.

Daneben haben Sie resp. genauer Ihr Ehemann natürlich die Möglichkeit, testamentarisch festzulegen, daß die Kinder erst mit Vollendung des 18.Lebensjahres überhaupt über das Erbe verfügen können, die Vermögensfürsorge der Kindesmutter generell ausgeschlossen wird oder durch eine anderen Miterben -zB Sie!- erfolgt. Danach, also mit Eintritt der Volljährigkeit, ist die Einwirkungsmöglichkeit der Kindesmutter schon über die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften ohnehin gleich Null.


Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung, ebenso für eine weitergehende Interessenwahrnehmung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de

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