pensionszusage

2. Juni 2005 09:51 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde


sehr geehrte damen + herren!

ich bin mir nicht sicher, ob ich einen anspruch auf eine altersversorgung bei einem früher beschäftigten arbeitgeber habe.
deshalb die wesentlichen passagen aus diesem pensionsvertrag.

§1 leistungsvoraussetzungen und leistungsarten
der rechtsanspruch der versorgungsleistung entsteht, wenn sie nach wenigstens zehnjäriger betriebszugehörigkeit (wartezeit) aus den in §3 ziffer 1 genannten gründen aus den diensten unserer firma ausscheiden. ihre für die unverfallbarkeit der ansprüche, vgl. §5, maßgebliche betriebszugehörigkeit rechnet vom 1.5.1979. der versorgungsanspruch erstreckt sich auf

1. aktersrente
nach vollendung des 65. lebensjahres auf lebenszeit oder vorgezogene altersrente, wenn und solange eine solche aus der gesetzlichen rentenversicherung vor vollendung des 65. lebensjahres bezogen wird.

§3 leistungsbeginn
der rentenanspruch gemäß § 1 Ziffer 1 (altersrente) wird ausgelöst, wenn sie nach vollendung des 65. lebensjahres bzw. mit anspruch auf vorgezogenes altersruhegeld der angestelltenversicherung aus den diensten der firma ausscheiden.

soweit die wesentlichen punkte aus der pensionszusage.
einige ergänzungen:
-- beschäftigt war ich bei diesem unternehmen vom 1.5.1979 bis 31.10.1994 = 15 jahre und 6 monate
-- vom 1.11.1994 bis zum 30.4.2005 war ich bei einem anderen unternehmen tätig.
-- seit dem 1.5.2005 bin ich in rente

Frage: habe ich einen anspruch aus der pensinszusage?

mit freundlichen grüßen

2. Juni 2005 | 10:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

die Anwartschaften haben Sie nach Ihren Vorgaben erworben.

Fraglich ist, was mit diesen Ansprüchen nach dem Wechsel in das andere Unternehmen geschehen ist. Wenn Sie keine in § 5 Betriebspensionsgesetz genannten Möglichkeiten (z.B. Übernahme in den neunen Betrieb) gewählt haben, wird die Zeit vom 01.1994 -30.04.2005 als sogenannte beitragsfrei gestellte Anwartschaft gewertet (es sei denn, Sie hätte freiwillig eingezahlt).

Nachdem aber nun der Leistungseintritt (Rente) vorliegt, haben Sie den Anspruch. Sprechen Sie also mit dem früheren Arbeitgeber/Pensionskasse.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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