Firma verkauft, Käufer zahlt nicht.

20. Oktober 2008 15:54 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe im Januar 2006 meine kleine Firma verkauft. Gegenstand des Verkaufs waren neben dem GmbH-Mantel, Kundenkontakten und Einrichtungen, vor allem der Wert der Entwicklung eines Gerätes für den komplementären Gebrauch in der physikalischen Therapie, sowie ein Bestand an entsprechenden Verkaufsfertigen- und Teilfertigen Geräten.

Leider hat der Käufer bis heute, 2 1/2 Jahre nach dem Verkauf, nur ca. 1/3 des Kaufpreise in vereinzelten Raten bezahlt. Die im Kaufvertrag vereinbarten Zahlungsziele wurden nicht eingehalten. Immer wieder erneuerte Zahlungsversprechen habe ich mich dazu bewogen, bis heute nichts zu unternehmen.

Zwischenzeitlich ist wohl davon auszugehen, dass bezeichneter Bestand einschließlich der Entwicklungskosten, aufgrund von Alterung und Entwicklungsfortschritt nahezu wertlos sind. Hinzu kommt, dass der Käufer nun die Frechheit besitzt und mir mitteilt, ich müsse mich mit Überschüssen aus dem mit bezeichneten Waren erzielten Gewinn zufrieden geben. Darüber hinaus könne er keine Zahlungen versprechen.

Ich bin entsetzt über diese Unverfrorenheit des Käufers und das schamlose Ausnutzen meines Alters(68) und meiner angeschlagenen Gesundheit. Leider bin ich nun aufgrund der geschilderten Umstände in einer finanziell sehr angespannten Lage.
Kann mir jemand helfen?

1. Gibt es für mich eine kostengünstige, aber nachdrückliche Möglichkeit meine Restforderung sofort fällig zu stellen?

2. Bezeichneter Bestand steht unter Eigentumsvorbehalt und aufgrund der geschilderten Umstände an einem neutralen Lagerort. Kann ich dem Käufer wegen Nichterfüllung der Zahlungsvereinbarungen, die Herausgabe der Waren verweigern?

3. Soweit mir bekannt ist, hat der Käufer zwischenzeitlich Fördermittel zur Wachstumsfinanzierung vom Land erhalten. Ausschlaggebend für die Genehmigung waren wohl auch die Assets aus dem Zukauf meiner Firma. Ist dies aufgrund der Tatsache, dass bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung der Verkäufer durch Zahlungsverzug vertragsbrüchig war, nicht ungesetzlich? Sollte ich dass im Zweifel anzeigen?

20. Oktober 2008 | 16:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

1.

Nach Ihrem Sachvortrag hat der Käufer die im Kaufvertrag festgelegten Zahlungstermine nicht eingehalten, so dass dieser sich mit der Zahlung des Restkaufpreises in Verzug befindet.
Aufgrund der Bestimmung der Leistungszeit im Kaufvertrag sind die jeweiligen Zahlungen auch bereits fällig.

Ihr Zahlungsanspruch aus dem Kaufvertrag ist insoweit begründet, so dass Sie nun entweder das gerichtliche Mahnverfahren einleiten oder gleich den Klageweg beschreiten können.

Nach vorläufiger Bewertung ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Ihnen auch Prozesskostenhilfe gewährt werden wird, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können.

Da der Käufer bisher keine Anstalten macht, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, ist die Mandatierung eines Kollegen unumgänglich, um das Verfahren zu fördern und zu verhindern, dass noch mehr Zeit verstreicht.


2.

Sie können nach § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn Sie aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem Ihre Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen Ihren Vertragspartner haben.
Unter dieser Voraussetzung könnten Sie die geschuldete Leistung verwweigern, bis der Restkaufpreis gezahlt wird.

3.

Diese Frage lässt sich leider abschließend nicht beantworten. Hierzu müssten die Richtlinien, Vorgaben etc. bekannt sein, unter denen Fördermittel zur Wachstumsfinanzierung grundsätzlich gewährt werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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