Sehr geehrte Rechtssuchende,
auch die Einräumung eines Nießbrauchsrechts ist steuerpflichtig. Das Nießbrauchrecht wird für Schenkungssteuerzwecke mit dem Kapitalwert angesetzt. Der Kapitalwert (der Mietwert) wird mit einem Vervielfältiger nach dem bewertungsgesetz multipilziert. Der daraus berechnete Wert wird als Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer angesetzt. Je jünger die Person des Beschenkten, desto höher fällt der Vervielfältiger aus.
Hat zB das Nießbrauchsrecht einen Jahresmietwert von 10.000 dann wird dieser Wert mit 17, 328 multipliziert, wenn Sie 25 Jahre alt sind. Dies bildet dann die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer. Als Person der Klasse III können Sie allerdings nur 5200 EUR Schenkungssteuerfrei bekommen. Die Besteuerung entfiele also auf 10.000 x 17,328 ./. 5.200 = 168.080 EUR. Dieser wert wäre also die Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer. Die darauf entfallende Steuer wäre im Beispielsfall ca 23 % damit 38.658,40 EUR. Dies ist wie gesagt aber nur ein Rechenbeispiel. Die genaue Steuerbelastung sollten Sie sich von einem Steuerberater ausrechnen lassen, da dies nur eine grobe Berechnungsmuster darstellt.
Würden Sie aber zuvor heiraten und dann würden Sie das Nießbrachsrecht einräumen lassen, dann wären Sie eine Person der Schenkungssteuerklasse I. Sie hätten dann einen Freibetrag von 307.000 EUR Ihre Schenkungssteuer wäre dann = 0. ( Für den Fall , dass das Nießbrauchstrecht unter 307.000 EUR Wert liegt. Wenn er drüber liegt, müssen Sie nur den Differenzwert besteueren.
Bei einem Wert von 400.000 wäre die Bemessungsrundlage also nur 400.000 ./. 307.000 = 93.000 EUR. Auch die darauf entallenden Besteuerungsprozentsätze sind dann niedriger als bei der Steuerklasse III.Die optimale Steuerersparnis erreichen Sie also durch eine Hochzeit vor der Schenkung.
Grds können Sie sich zur Absicherung auch einen Wohnrecht oder ein Miteigentumsanteil einräumen lassen.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Vielen Dank für Ihre Antwort!Würde denn für ein Miteigentumsanteil keine Kosten anfallen?Und hätte er die Möglichkeit dies dann rückgängig zu machen oder würde der Miteigentumsanteil lebenslang für mich gelten?Müßte ich dann Kredite, die das Haus betreffen auch automatisch zum Teil mitübernehmen?MfG
Sehr geehrte Rechtssuchende,
grds müssen Sie auch bei Erwerb eines Miteigentumsanteils Schenkungssteuer bezahlen. Für die Schenkungssteuerfreibeträge gelten hier die selben Kriterien, wie schon beim Nießbrauch ( also unterschiedliche besteuerung nach Steuerklasse I u. III ).
Des Weiteren müssen Sie dann teilweise auch die Grundsteuer und öffentliche Lasten ( von der Gemeinde) bezahlen, die auf Ihren Anteil entfallen.
Ihr Partner könnte die Übertragung des Miteigentumsanteils möglicherweise unter einer sog auflösenden Bedingung vornehmen. Die Auflösende Bedingung würde dann darin bestehen, dass die Übertragung nur solange gültig bleibt, wie die Ehe bzw Partnerschaft besteht. Solche Abreden müssten aber notariell Beurkundet werden, hierfür sollten Sie sich zuvor von einem Notar beraten lassen.
Solange Ihr Partner alleine den Kreditvertrag mit der Bank abgeschlossen hat, haften Sie nicht persönlich für den Grundstückskredit. Was aber sein kann ist, dass bei Ihnen eine sog dingliche Haftung eintritt. D.h. das Grundstück kann durch die Bank wegen des Kredits mit einer Hypothek oder Grundschuld belastet worden sein. In diesem Fall ist es durchaus denkbar, dass Sie zumindest mit Ihrem Miteigentumsanteil für die Hypothek bzw Grundschuld haften. Die Bank kann dann zwar nicht auf Ihr persönliches Vermögen zurückgreifen, hat aber die Möglichkeit in Ihren Miteigentumsanteil zu vollstrecken. Auch hierzu sollten Sie sich von einem Notar beraten lassen.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt