Sehr geehrter Ratsuchender,
in Ihrem Falle dürfte es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b BGB
handeln. Ein solcher setzt nämlich voraus, dass
(1) der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist
und
(2) muss der Vertragsabschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgen.
An der letztgenannten Voraussetzung dürfte bei Ihnen die Anwendbarkeit der Fernabsatzvorschriften scheitern. Denn ein Baustoffhändler vertreibt seine Waren vorrangig über sein Ladenlokal bzw. Lager. Daher ist dessen Vertriebssystem nicht für den Fernabsatz organisiert, sondern auf das Präsenzgeschäft. Daran ändert sich nichts, wenn er auch telefonisch Aufträge annimmt. In der Rechtslehre ist gefestigte Ansicht, dass allein die Möglichkeit der telefonischen Auftragserteilung nicht die Anwendbarkeit der Vorschriften über besondere Vertriebsformen auslöst.
Anders wäre es nur dann, wenn Sie aufgrund eines Kataloges oder einer Internetpräsenz des Händlers bestellt hätten.
Hintergrund der Sonderregelung für den Fernabsatz ist, dass man die Ware vor der Bestellung nicht begutachten kann, sondern erst nach Lieferung. Die Möglichkeit hierzu haben Sie aber gehabt. Wenn Sie nur im Internet beim Hersteller nachsehen und zu einem Händler gehen, aber dann unbesehen bei einem anderen bestellen, so geht es zu Ihren Lasten, dass Sie sich die konkret bestellte Ware nicht zuvor bei dem Händler angesehen haben, bei dem Sie bestellt haben.
Als andere Möglichkeit käme nur die Rückabwicklung aufgrund mangelhafter Lieferung in Betracht. Da insoweit aber bereits ein Mitarbeiter des Hersteller die Ware als mangelfrei befunden hat, sehe ich insofern schlechte Chancen. Sie müssten dafür im Einzelnen prüfen, ob hier wirklich mangelhafte Steine geliefert wurden, um ggf. doch noch Mängelgewährleistungsansprüche durchzusetzten (von denen der Rücktritt aber zunächst hinter die Nacherfüllung zurrücktritt).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Lauer,
vielen Dank für die rasche Antwort.
Der von uns beauftragte Baustoffhändler handelte hier nur als "Vermittler". Die Ware als solche ist bei ihm nicht zu besichtigengewesen, weil er Sie lagermäßig nicht führt, sondern direkt vom Hersteller an seine Kunden liefern läßt. Die einzige Möglichkeit der Besichtigung ist ein Herstellerprospekt, die Internethomepage des Herstellers oder ein vom Hersteller zu beziehendes Steinmuster, bei dem man meist 3 ausgewählte Steine zugesandt bekommt. Diese zeigen aber wie auch Prospekt und Ausstellung nicht alle Besonderheiten, insbesondere nicht die unansehlichen, der Steine. Insofern frage ich mich, ob die Ware, die ich bestellte überhaupt vorher zu besichtigen ist.
Deshalb möchte ich hiermit noch einmal nachfragen, ob das Fernabsatzgesetz nicht doch greifen könnte, da die Ware ja nicht über den Ladentisch bzw. das Lager des Händlers vertrieben wurde und ob der Hersteller in seinen Verkaufsprospekten nicht daraufhinweisen muß, dass die Steine auch produktionsbedingte Eigenschaften aufweisen können, die nicht in den Bildern oder den Mustern enthalten sind.
Sehr geehrter Herr Lauer,
vielen Dank für die rasche Antwort.
Der von uns beauftragte Baustoffhändler handelte hier nur als "Vermittler". Die Ware als solche ist bei ihm nicht zu besichtigengewesen, weil er Sie lagermäßig nicht führt, sondern direkt vom Hersteller an seine Kunden liefern läßt. Die einzige Möglichkeit der Besichtigung ist ein Herstellerprospekt, die Internethomepage des Herstellers oder ein vom Hersteller zu beziehendes Steinmuster, bei dem man meist 3 ausgewählte Steine zugesandt bekommt. Diese zeigen aber wie auch Prospekt und Ausstellung nicht alle Besonderheiten, insbesondere nicht die unansehlichen, der Steine. Insofern frage ich mich, ob die Ware, die ich bestellte überhaupt vorher zu besichtigen ist.
Deshalb möchte ich hiermit noch einmal nachfragen, ob das Fernabsatzgesetz nicht doch greifen könnte, da die Ware ja nicht über den Ladentisch bzw. das Lager des Händlers vertrieben wurde und ob der Hersteller in seinen Verkaufsprospekten nicht daraufhinweisen muß, dass die Steine auch produktionsbedingte Eigenschaften aufweisen können, die nicht in den Bildern oder den Mustern enthalten sind.
Auch unter diesen Voraussetzungen ändert sich an der Unanwendbarkeit der Regelungen über den Fernabsatz (das Fernabsatzgesetz gibt es nicht mehr) nichts. Entscheidend ist, dass es an dem auf den Fernabsazt organisierten Vertriebssystem fehlt.
Sofern es zu produktionsbedingten Abweichungen von den Mustern kommen kann, muss natürlich ein entsprechender Hinweis erteilt werden, da bei diesem sog. "Kauf nach Probe" die Beschaffenheit der Probe für die zu liefernde Ware bindend ist. Aber auch hier haben Sie Pech: Sie haben sich von dem Händler keine Probe geben oder zeigen lassen, also keine bindende Referenz für die gelieferte Ware. Sie können sich auch nicht auf die Besichtigung bei dem anderen Händler oder den Prospekt berufen, dann Vertragspartner ist einzig und allein der Händler, bei dem Sie gekauft haben.