Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 15 Monate, wenn innerhalb der Rahmenfrist Versicherungszeiten von mindestens 30 Monaten zurückgelegt wurden. Ein Anspruch von Arbeitslosengeld für die Dauer von 18 Monaten setzt Versicherungszeiten von mindestens 36 Monaten innerhalb der Rahmenfrist voraus. Bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld, die, wie in Ihrem Fall, in der Zeit vom 1.2.2006 bis 31.12.2007 entstanden sind, beträgt die Rahmenfrist nur drei Jahre. Dies bedeutet, dass die vor dem 15.8.2007 liegende Rahmenfrist von drei Jahren (14.8.2004 -14.8.2007) mit 36 Monaten Versicherungszeiten ausgefüllt sein muss, also keine Fehlzeit vorliegen darf. Aus Ihren Angaben entnehme ich, dass die Meldung der Arbeitslosigkeit im Hinblick auf Ihren bevorstehenden 55. Geburtstag - zu Ihren Gunsten - auf den 15.8.2007 verschoben wurde, damit sich mit der Vollendung des 55. Lebensjahres die Anspruchshöchstdauer von zwölf auf 15 Monate verlängert. Das Arbeitsamt war sogar - gerade auf Grund des von Ihnen zitierten Urteils des hessischen Landessozialgerichts - verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass für Sie die Arbeitslosenmeldung zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich den Zeitpunkt der Vollendung des 55. Lebensjahres, vorteilhafter ist. Andernfalls würde ein Beratungsfehler vorliegen, der zur Folge hätte, dass Sie bei einer Arbeitslosenmeldung zum 1.6.2007 hätten verlangen können, so gestellt zu werden, als hätten Sie bei ordnungsgemäßer Beratung die Arbeitslosenmeldung zu dem günstigeren Zeitpunkt abgegeben. Dies und nichts anderes war auch Gegenstand des von Ihnen zitierten Urteils. Dass in dem dem Urteil zu Grunde liegenden Fall der Kläger letztlich einen Anspruch von 18 Monaten Arbeitslosengeld durchsetzen konnte, lag daran, dass er auch die entsprechenden Anwartschaftszeiten erfüllt hat. Da nach Ihren eigenen Angaben die tatsächliche Arbeitslosigkeit bereits am 1.6.2007 eingetreten ist, muss ich davon ausgehen, dass in der Zeit vom 1.6. bis 15.8.2007 keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden und dementsprechend innerhalb der für Sie geltenden Rahmenfrist von drei Jahren Versicherungszeiten nur in Höhe von 32,5 Monaten liegen. Daran kann auch die für Sie günstigere Verschiebung der Arbeitslosenmeldung nichts ändern.
Wenn Sie darauf bestanden hätten, Arbeitslosengeld ab 1.6.2007 zu beziehen, dann hätten Sie zwar innerhalb der zurückliegenden Rahmenfrist Versicherungszeiten von 36 Monaten zurückgelegt, damit aber - vor Vollendung des 55. Lebensjahres - Arbeitslosengeld nur für die Dauer von zwölf Monaten erhalten.
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Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
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Ich habe das Urteil vom Hessischen Landesgericht so verstanden,
das durch Verschiebung des Stammrecht ein Anspruch auf die
Höchstdauer zu bewilligen war - Verschiebung um 9 Tage
Bewilligung von 960 Tagen statt 789 Tage.
Bedeutet Stammrecht, dass dieses am 1.6.2007 erworben wurde mit 36 Monaten und dann verschoben wurde auf den 55 Geburtstag.
So kann ich dies aus dem Gerichtsurteil lesen.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Auffassung kann dem von Ihnen zitierten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts nicht entnommen werden. Richtig ist, dass in dem dem Urteil zu Grunde liegenden Fall die Verschiebung des Antrags auf Bewilligung von Arbeitslosengeld zu einem Höchstanspruch geführt hat, weil eben erst zu dem späteren Zeitpunkt die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt worden sind. Auch bei Ihnen hat die Verschiebung des Antrags auf dem 15.08.2007 zu einer längeren Anspruchsdauer, nämlich 15 Monate statt 12 Monate, geführt. Für eine Anspruchsdauer von 18 Monaten fehlten aber am 15.08.2007 die erforderlichen Versicherungszeiten.
Sie gehen von der unzutreffenden Auffassung aus, dass in Ihrem Fall am 01.06.2007 ein Stammrecht auf Arbeitslosengeld mit 36 Versicherungsmonaten entstanden sei. Maßgebend für die Entstehung des Stammrechts auf Zahlung von Arbeitslosengeld ist der Zeitpunkt der Antragstellung, in Ihrem Fall also der zu Ihren Gunsten auf dem 15.08.2007 verlegte Antragszeitpunkt. Dies hatte für Sie immerhin den Vorteil, dass trotz der Verringerung der Versicherungszeiten von 36 auf 32,5 Monate die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes sich von 12 auf 15 Monate erhöht hat.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt