Guten Abend,
Ein Gutschein ist ein sog. kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB). Der darin verbriefte Anspruch verjährt grundsätzlich in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (Beginn mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde [§§ 195, 199 BGB]).
Die Befristung des Gutscheins weicht von diesem gesetzlichen Regelfall erheblich ab und ist daher wohl unwirksam. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass Gutscheine nicht nach Ablauf einer Jahresfrist verfallen dürfen (OLG München, Urteil vom 17.01.2008 - Az. 29 U 3193/07). In dem Urteil ging es um Kaufgutscheine, die Unwirksamkeit der Jahresfrist muss jedoch für Hotelgutscheine erst recht gelten, da hier die kurze Frist Buchungen in der gewünschten Saison noch zusätzlich erschwert. Die Befristung stellt also meines Erachtens nach eine unangemessene Benachteiligung dar (§§ 307 Abs. 3 Satz 1, 307 Abs. 1 BGB) und ist daher unwirksam.
Sie können also weiterhin die Leistung aus dem Gutschein verlangen. Da dies vermutlich schwierig abzuwickeln sein wird, sollten Sie eher Ihr Geld zurückverlangen. Rechtlich liegt ein Forderungskauf vor, so dass Sie bei Nichterfüllung Schadensersatz verlangen können. Fordern Sie den Gutscheinverkäufer zur Rückzahlung auf. Falls dies scheitert, sollten Sie die Erfolgsaussichten einer Klage anwaltlich prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
_______________
ra-juhre@web.de
OLG München, Urteil vom 17.01.2008 - Az. 29 U 3193/07
Gilt dieses Urteil auch für Geschäftsvorfälle in der Vergangenheit? Mein Gutschein ist ja aus März 2007?
Und wie ist in diesem Falle die Rechtslage bezüglich Gutscheinverkäufer?
Animod oder das Hotel ???
Zu Ihrer Nachfrage:
Das Urteil gilt natürlich zunächst nur zwischen den Parteien des Münchener Rechtsstreits. Ein OLG-Urteil hat aber immer auch Bedeutung über den Einzelfall hinaus, so dass es auch in der Rechtsprechung der Amtsgerichte beachtet werden dürfte. In einem Rechtsstreit ist ein solches Urteil daher immer von Vorteil. Auf den Zeitpunkt des Urteils kommt es nicht an.
Gutscheinverkäufer ist Animod. Dort sollten Sie Rückzahlung der 240 EUR verlangen. (Mit dem Amsterdamer Hotel haben Sie keine Vertragsbeziehung, wenn die Buchung nicht zustande gekommen ist.)
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt