Gültigkeit Animod-Hotelgutschein

25. September 2008 16:48 |
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Reiserecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Zusammenfassung

Was bedeutet es, wenn ein Hotel einen Gutschein nicht mehr annimmt und was kann man in diesem Fall tun?

Wenn ein Hotel einen Gutschein nicht mehr annimmt, kann dies verschiedene Gründe haben. Es könnte sein, dass der Gutschein abgelaufen ist oder dass das Hotel aufgrund bestimmter Umstände (z. B. Betriebsverbot) die Leistung nicht erbringen kann.

Grundsätzlich haben Sie gegenüber dem Hotel aufgrund des Gutscheins einen Anspruch auf Leistung. Wenn das Hotel die Leistung aufgrund eines Betriebsverbots nicht erbringen kann, liegt ein Leistungsverweigerungsrecht des Hoteliers vor. In diesem Fall verliert das Hotel jedoch den Anspruch auf die Gegenleistung.

Sie können dem Hotel eine Frist zur Einlösung des Gutscheins setzen. Wenn das Hotel die Einlösung erneut verweigert, können Sie den Rücktritt erklären und die Erstattung der Hotelgutscheine fordern. Sie können sich auch mit dem Hotel auf eine Verlängerung der Gutscheine einigen. Wenn das Hotel seine Leistungspflicht dauerhaft nicht erfüllen kann, müssen Sie sich darauf jedoch nicht verweisen lassen.

Hallo zusammen,

im März 2007 habe ich über EBay einen Hotelgutschein für 2 Übernachtungen in Amsterdam bei EBay von dem Anbieter Animod.eu erworben. Der Preis betrug damals ca. 240,-- €.

Ich erhielt einen Gutschein mit der detaillierten Aufstellung der Leistungen - jedoch befristet bis zum 08.03.2008

Versuche in dem Hotel telefonisch ein Zimmer zu buchen scheiterten regelmäßig. Es wurden freie Zimmer genannt, sobald ich auf den Gutschein ansprach wurde die Möglichkeit der Einlösung verneint.

Ein anruf im August diesen Jahres in dem Hotel erbrachte, das diese Hotel gar keine Gutscheine von Animod mehr annimmt.
Eine Rücksprache mit Animode ergab, das ich mir den Gutschein "von der Backe schminken" könne. Er sei eh abgelaufen...

Außerdem sei das Hotel mein Vertragspartner - Animod sei nur Vermittler und hätte das damals gezahlte Geld bereits an das Hotel weitergeleitet.

Soll ich dort noch weiter investieren oder das Ganze als Erfahrung abschreiben?
Ich war immer der Meinung Gutscheine könnten nicht verfallen....

Eingrenzung vom Fragesteller
25. September 2008 | 16:56

Guten Abend,

Ein Gutschein ist ein sog. kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB). Der darin verbriefte Anspruch verjährt grundsätzlich in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (Beginn mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde [§§ 195, 199 BGB]).

Die Befristung des Gutscheins weicht von diesem gesetzlichen Regelfall erheblich ab und ist daher wohl unwirksam. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass Gutscheine nicht nach Ablauf einer Jahresfrist verfallen dürfen (OLG München, Urteil vom 17.01.2008 - Az. 29 U 3193/07). In dem Urteil ging es um Kaufgutscheine, die Unwirksamkeit der Jahresfrist muss jedoch für Hotelgutscheine erst recht gelten, da hier die kurze Frist Buchungen in der gewünschten Saison noch zusätzlich erschwert. Die Befristung stellt also meines Erachtens nach eine unangemessene Benachteiligung dar (§§ 307 Abs. 3 Satz 1, 307 Abs. 1 BGB) und ist daher unwirksam.

Sie können also weiterhin die Leistung aus dem Gutschein verlangen. Da dies vermutlich schwierig abzuwickeln sein wird, sollten Sie eher Ihr Geld zurückverlangen. Rechtlich liegt ein Forderungskauf vor, so dass Sie bei Nichterfüllung Schadensersatz verlangen können. Fordern Sie den Gutscheinverkäufer zur Rückzahlung auf. Falls dies scheitert, sollten Sie die Erfolgsaussichten einer Klage anwaltlich prüfen lassen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


_______________
ra-juhre@web.de

Rückfrage vom Fragesteller 25. September 2008 | 19:10

OLG München, Urteil vom 17.01.2008 - Az. 29 U 3193/07

Gilt dieses Urteil auch für Geschäftsvorfälle in der Vergangenheit? Mein Gutschein ist ja aus März 2007?

Und wie ist in diesem Falle die Rechtslage bezüglich Gutscheinverkäufer?
Animod oder das Hotel ???

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. September 2008 | 19:28

Zu Ihrer Nachfrage:

Das Urteil gilt natürlich zunächst nur zwischen den Parteien des Münchener Rechtsstreits. Ein OLG-Urteil hat aber immer auch Bedeutung über den Einzelfall hinaus, so dass es auch in der Rechtsprechung der Amtsgerichte beachtet werden dürfte. In einem Rechtsstreit ist ein solches Urteil daher immer von Vorteil. Auf den Zeitpunkt des Urteils kommt es nicht an.

Gutscheinverkäufer ist Animod. Dort sollten Sie Rückzahlung der 240 EUR verlangen. (Mit dem Amsterdamer Hotel haben Sie keine Vertragsbeziehung, wenn die Buchung nicht zustande gekommen ist.)


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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