Polizei einbruch

23. September 2008 13:05 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Johannes B. Kagerer

Guten tag,
Die Polizei hat vorige woche am montag mein haus dürchsucht für cannabis. Aber haben nichts gefunden. Es war sehr frü ihn den morgen und ich erwachte dürch das gerösch was die tür machte wenn die Polizei herein kahm, ich dachte ich wird überfallen und rante zur tür mit mein messer, da waren männer mit kahle köpfe und pistolen auf mir gerichtet, dan schreiten sei Polizei ! Ich rante zurück nach's wohnzimmer um das messer weg zu legen und wieder zurück zur polizei um mich über zu geben ich werde brut behandeld und auf den bodem gesmiesen mit meine hände auf den rücken andere freunde ihn mein haus auch, da die überhaubt nich bewafnet waren. Bei der haus suchung haben die munution gefunden, das ist nicht meine aber fon einen andere der ihns haus wohnt, der war nicht zuhause und muhs noch nach's buro für erklärung er hat kein waffenschein, solte er ein rechts-anwalt haben oder werden die kugeln eingenommen ohne rechtsvervolgung ? Kan ich die polizei anglagen gegen die criminale behandlung ?

Gruss und schon mahl danke für ihre antwort !

Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beratung anders ausfallen.

Ihre Fragen beantworte ich zusammenfassend wie folgt:

Bei der am frühen durchgeführten Maßnahme handelt es sich um eine Hausdurchsuchung.

Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (Polizei, § 152 GVG ) angeordnet werden.

Der Begriff der Gefahr im Verzug ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eng auszulegen. Der bloße abstrakte Hinweis, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlicherweise zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zu erlangen, könne Gefahr im Verzug nicht begründen.

Gegen Durchsuchungshandlungen der Ermittlungspersonen ist entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, auch noch nach Abschluss der Durchsuchung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung. Auch die Art und Weise der abgeschlossenen Durchsuchung können gerichtlich überprüft werden lassen.

Zu unterscheiden ist eine Durchsuchung beim Verdächtigen und eine Durchsuchung bei anderen Personen.

Eine nächtliche Hausdurchsuchung unterliegt noch einmal besonderen Voraussetzungen. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens. (April- 30. September), vgl. § 104 Abs. 1, Abs. 3 StPO .

Was die Munition betrifft, so kann hier eine Straftat nach § 52 WaffG vorliegen. Die Munition dürfte dann nach § 54 Abs. 1 WaffG eingezogen werden können.

Es ist hier sicherlich sinnvoll einen Strafverteidiger einzuschalten. Sowohl sie als auch ihr Freund (betr. Munition) sollten jeweils einen Strafverteidiger konsultieren.
Für eine weitere Vertretung stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


J. Kagerer
(Rechtsanwalt)


Kanzlei Kagerer (Strafrecht bundesweit)
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 13866470

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