Hausdurchsuchung - was ist erlaubt?

16. September 2008 19:37 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

für eine Bekannte stelle ich eine Frage mit den mir vorliegenden Informationen.

Die Wohnung der Dame wurde vor wenigen Tagen durchsucht. Dabei wurde ihr nicht gesagt worum es geht (Beschuldigte oder nicht?) - es wurde ihr lediglich der Durchsuchungsbefehl kurz vor die Nase gehalten.
Beschlagnahmt wurde ein Mobiltelefon und diverse Papiere (Verbindungsnachweise etc.). Darüber gibt es ein Protokoll. Die Dame war während der Durchsuchung anwesend. Die Wohnung wurde wortwörtlich "auseinandergenommen".
Da die Dame schon länger von der Kripo/Staatsschutz dazu bewegt werden will eine Aussage gegen einen Beschuldigten zu machen (als Zeuge, was sie nicht machen will da sie berechtigterweise um ihr Leben fürchtet) wird davon ausgegangen dass es mit diesem Vorgang zu tun hat.

Die Fragen en detail:

1. Muss die Kripo nicht den Grund der Durchsuchung angeben?
2. Dürfen die trotz Anwesenheit einfach das Schloss öffnen lassen ? (Kosten muss die Dame jetzt tragen)
3. Ein Beamter war in ihrem Ausbildungsbetrieb und hat dort den Chef befragt. Ist das erlaubt obwohl die Ausbildung erst nach dem Zeitpunkt des "Tathergangs" begonnen wurde und somit der Arbeitgeber ganz offensichtlich dazu keine Angaben machen könnte?
4. Würden Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde erwägen? Wenn ja: Was genau anführen?

16. September 2008 | 20:46

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst muss der Grund einer Durchsuchung zu Beginn der Durchsuchung nicht über den Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses hinaus bekannt gegeben werden.

Den gemäß § 107 StPO ist dem Betroffenen erst NACH der Durchsuchung und nur auf Verlangen eine gesonderte schriftliche Mitteilung zum Grund derDurchsuchung zu machen.

Bei der Frage, ob bei anwesenden Betroffenen die Tür trotzdem gewaltsam zu öffnen ist, obwohl grundsätzlich auch das Schellen oder Klopfen in Betracht kommt, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Danach wird so lange ein Schellen oder Klopfen ausreichend sein, wie nicht schon ddaurch zu befürchten ist, der Betroffene könne noch kurzfristig Beweismittel vernichten.

Bitte haben Sie Verständnis, dass ich diese Frage ohne Kenntnis der Ermittlungsakte und des genauen Tatvorwurfs aus der Ferne nicht abschließend beantworten kann.

Grundsätzlich können die Polizeibeamten Befragungen bei jeder Person durchführen, die als Zeuge für Umstände in Betracht kommt, die für die Tat selbst, oder mit ihr in Zusammenhang stehenden Indizien in Betracht kommt. Die Grenze ist da zu ziehen, wo die Befragung erkennbar nur dem Zweck dient, den Beschuldigten bloßzustellen oder zu diskriminieren.

Um beantworten zu können, ob der Arbeitgeber sachdienliche Angaben machen konnte, müsste bekannt sein, zu was er konkret befragt wurde. Dabei kommt durchaus in Betracht, Personen zu befragen, die der vermeintliche Täter erst nach der Tat kennen gelernt hat. Bedeutsam kann nämlich auch sein, ob und wie eine Person über in der Vergangenheit liegende Umstände oder auch aktuelle Probleme, wie etwa Geldsorgen, gesprochen hat, die Hinweise auf eine mögliche Tat oder ein Motiv geben können.

Abschließend rate ich Ihne daher derzeit nicht zu Dienstaufsichtsbeschwerden, da diese ohnehin regelmäßig nur als "fff": formlos, fristlos, fruchtlos, bezeichnet werden.

Sie sollten zunächst über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen. Erst dann lassen sich verlässlich Aussagen zur Notwendigkeit, die Tür zu beschädigen und den Arbeitgeber zu befragen, machen- danach sollten Sie bzw. Ihre Bekannte das weitere Vorgehen ausrichten.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht


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