Angaben im Mietvertrag und Kündigungsfrist

6. September 2008 14:08 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

ich habe im juli ein Ladenlokal gemietet zum 01.08.2008.

Im Mietvertrag stehen 45 qm. Bei Einzug habe ich dann feststellen müssen, dass es nur 35 sind. Des weiteren gab es ein Problem mit der ersten Mietzahlung, da die Vermieterin Ihre Kontonr. falsch aufgeschrieben hat- dieses haben wir dann gemeinsam festgestellt als sie mich wegen der Miete ansprach und wir dann mal in den Mietvertrag geschaut haben. Ich habe Ihr anschließend auch gesagt dass die angegebene Größe im Mietvertrag nicht stimmt und habe Sie dann gebeten einen neuen Mietvertrag zu erstellen und sich gedanken zu machen um die Miethöhe. Bis zum 04.09.2008 kam von Ihr keine Reaktion. Somit war auch keine Miete für Aug und Sept bezahlt. Heute am 06.09.08 habe ich dann von Ihr eine fristlose Kündigung bekommen, mit der Aufforderung die Miete zuzüglich Mahnkosten i.H.v 5 Euro und 10 % Verzugszinsen zu bezahlen.

Meine frage ist nun, ob ich einfach fristlos gekündigt werden kann nach solchen Umständen ? Ist der Mietvertrag rechtens mit solchen falschen Angaben ? Vielleicht kommt ja auch § 263 Stgb in Betracht.

Freue mich über eine baldige Antwort und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes. An dieser Stelle ist nur eine vorläufige Einschätzung möglich, jede Ergänzung des Sachverhalts kann zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen.

Die tatsächliche Wohnfläche weicht um mehr als 10 % von der vereinbarten ab und damit liegt nach der Rechtsprechung des BGH auch bei Gewerberäumen ein nicht unerheblicher Mangel vor.

Die Beeinträchtigung ist sogar so erheblich, dass Sie selbst berechtigt wären die fristlose Kündigung auszusprechen.
Wenn Sie aber nicht selbst kündigen, dann sind Sie verpflichtet die Miete zu zahlen, aber nur in geminderter Form. Wie hoch die Minderung ausfallen darf, kann ohne weitere Kenntnis der Umstände schwer beurteilt werden, es kommt auch darauf an, ob Sie eine qm Miete oder eine Pauschale vereibart haben.
Den qm Mietzins können Sie ermitteln wenn Sie die vereinbarte Miete durch die 45 teilen und dann das Ergebnis mal 35 nehmen.

Aufgrund des Zahlungsverzuges für zwei Monate war die Vermieterin aber grundsätzlich berechtigt die Kündigung auszusprechen. Sie sollten mit der Vermieterin über die Fortsetzung verhandeln, natürlich zu angepassten Bedingungen. Der Zinssatz dürfte nur 8,19 % betragen. Ein Betrug käme nur in Betracht, wenn die Abweichung der Wohnfläche der Vermieterin bekannt gewesen wäre und Sie darüber täuschen wollte. Dies ändert aber nichts an der grundsätzlichen Berechtigung der Kündigung wg. Nichtzahlung.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 6. September 2008 | 15:30

HAllo Herr Wöhler,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Die Miete wurde nur nicht überwiesen da ich auf einen neuen Mietvertrag gewartet habe, dass wusste die Vermieterin auch. Des weiteren war auch noch ein Riss in der Scheibe der Eingangstür, die sie reparieren lassen sollte.

Habe eine Frist bekommen bis zum 30.09.2008 den Laden auszuräumen. Kann ich irgendwie Widerspruch einlegen gegen die Kündigung ? Einen neuen Laden u finden hier in Einbeck ist nicht so einfach. Ich hatte der Vermieterin ein Angebot gemacht nach dem Rechenverfahren wie Sie Ihn vorgeschlagen hatten, nur wäre das zu wenig für Sie. Grundsätzlich wäre ich auch bereit die von Ihr geforderte Miete zu beazhlen. achja, und die Miete war pauschal vereinbart.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. September 2008 | 15:10

Sehr geehrter Fragesteller,

die Vermieterin wird einwenden, dass der alte Vertrag nicht aufgehoben war und dass es keine Absprache über die Nichtzahlung der Miete gegeben hat. Allerdings könnte man wg. der erheblichen Abweichung der Fläche ein Zurückbehaltungsrecht Ihrerseits annehmen, außerdem könnte die Kündigung gegen Treu und Glauben verstoßen. Ob man mit dieser Argumentation durchkommt erscheint aber offen.

Sie sollten mit der Vermeiterin nochmals über einen neuen Vertrag verhandeln, ggf. auch zum geforderten Mietzins. Sie sollten klarstellen, dass Sie die Kündigung für unwirksam erachten und das Mietverhältnis fortsetzen wollen.

Falls erforderlich sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Selbstverständlich stehe ich auch für eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

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