Fahren ohne FE nach nicht bestandener MPU

11. Oktober 2025 16:02 |
Preis: 50,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
mir liegt eine Kostenrechnung über ca. 3.000€ wegen 'Fahren ohne Fahrerlaubnis' vor (allerdings zum 2ten Mal). Die Sperrzeit vom Gericht wurde eingehalten die darauf folgende MPU (2) aber nicht bestanden.
Die MPU gibt es nur in D, d.h. in jedem anderen Land wäre ich ohne Strafe.
Nun bin ich aber nicht innerhalb der vom Gericht angeordneten Sperrzeit angehalten worden.
Sondern danach wegen nicht bestandener MPU und deswegen einbehaltener FE.
Es gibt speziell für diesen Fall dafür in unserem Strafrecht keinen §.
Kann die Behörde einfach hin gehen und nach § 69a StGB verurteilen als ob beide Verstöße gleich zu bewerten sind ?
Das würde ja bedeuten eine MPU nicht zu bestehen ist eine Straftat ?
Als Rechtsmittel steht mir Erinnerung bei der Staatsanwaltschaft zu.
Zu mir bin 76 Jahre alt und Rentner.
Wie soll ich weiter vorgehen ?

11. Oktober 2025 | 16:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nach § 21 StVG strafbar. Hierfür ist unerheblich, ob die Fahrerlaubnis wegen einer abgelaufenen Sperrfrist oder wegen einer nicht bestandenen MPU fehlt - entscheidend ist allein, dass zum Tatzeitpunkt keine gültige Fahrerlaubnis vorlag.

Sie wurden offenbar nach Ablauf der Sperrfrist, aber vor erfolgreicher MPU beim Fahren angetroffen. Dies stellt rechtlich betrachtet ein "Fahren ohne Fahrerlaubnis" nach § 21 StVG dar:

> "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...] ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat [...]."

Die Nichtbestehung einer MPU ist keine Straftat, aber das anschließende Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis erfüllt den Tatbestand des § 21 StVG.

Zu Ihren konkreten Fragen

Die Kostenrechnung bezieht sich vermutlich auf ein Strafverfahren nach § 21 StVG, nicht auf eine erneute Entziehung nach § 69a StGB. Die Behörde wendet also nicht § 69a StGB an.

Die Nichtbestehung einer MPU ist keine Straftat. Strafbar ist lediglich das anschließende Führen eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Fahrerlaubnis.

Dass es in anderen Ländern keine MPU gibt, ist rechtlich unerheblich. Es gilt das Recht des Landes, in dem die Handlung begangen wird.

Lassen Sie prüfen, ob die Kostenberechnung korrekt ist.

Eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn verfahrensrechtliche Fehler vorliegen.

Erwägen Sie, die MPU doch noch zu bestehen, um wieder legal fahren zu können.

Bevor Sie weitere Schritte unternehmen, sollten Sie die Kostenrechnung anwaltlich prüfen lassen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 11. Oktober 2025 | 18:03

Sehr geehrter Herr Schwartmann,

vielen Dank für ihre verständliche Antwort.

Mit Hinweis darauf dass D sich weltweit einen Sonderweg erlaubt.

Kann ich auch gegen den Willen der deutschen Gerichte auf Prüfung mit Vereinbarkeit mit EU Recht bestehen ?

Die Straftat 'Fahren ohne FE' kommt ja daher weil der FE widerrechtlich (EU Recht / Grundgesetz) nach Verbüßung der FS Sperre nicht ausgehändigt wurde.

'Aufgaben EuGH'

'Es kontrolliert die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebung der EU'

'Hat ein nationales Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder Gültigkeit einer Rechtsvorschrift kann es den EuGH um Klärung bitten.
In gleicher Weise kann überprüft werden , ob ein nationales Gesetz oder eine Verwaltungspraxis mit dem EU Recht überein stimmt'.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Artikel 50 - Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden.

GG Art. 19(2)
In KEINEM Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt eingeschränkt werden.

GG 103(3)
Verbot der Doppelbestrafung

Nemo tenetur se ipsum accusare
Er stellt einen wichtigen Pfeiler des deutschen Strafprozessrechts dar und garantiert, dass kein Zeuge, Angeklagter oder Beschuldigter gezwungen werden kann, eine Aussage zu machen, die ihn selbst belasten würde.

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