Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Nach Ihrer Schilderung handelt es sich um einen Gebrauchtwagenkauf von einem gewerblichen Händler, sodass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gemäß §§ 437 ff. BGB uneingeschränkt greifen.
Im Einzelnen:
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I. Rechtlicher Ausgangspunkt
Liegt ein Sachmangel vor – hier die defekte Steuerung der Hochvoltbatterie – haben Sie gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB zunächst einen Anspruch auf Nachbesserung. Der Verkäufer darf also versuchen, den Mangel zu beseitigen, bevor Sie zurücktreten oder den Kaufpreis mindern dürfen (§ 323 Abs. 1 BGB).
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II. Zumutbare Dauer der Nachbesserung
Das Gesetz selbst nennt keine feste Frist. Entscheidend ist die Zumutbarkeit im Einzelfall (§ 440 Satz 1 BGB). Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an den folgenden Grundsätzen:
1. Grundsatz:
Die Nachbesserung muss „innerhalb angemessener Frist" erfolgen (§ 439 Abs. 1 BGB).
Maßgeblich sind Art des Mangels, Beschaffungsschwierigkeiten und die Bedeutung des Fahrzeugs für den Käufer.
2. Orientierungspunkte der Rechtsprechung:
• 2 bis 4 Wochen gelten bei üblichen Ersatzteilen als angemessen.
• Bei Sonderteilen oder Lieferengpässen kann auch eine längere Frist akzeptabel sein, jedoch regelmäßig nicht mehr als 6 – 8 Wochen.
• Überschreitet die Reparaturzeit deutlich diesen Rahmen, liegt regelmäßig eine unzumutbare Verzögerung vor.
3. Sonderfall: Ersatzfahrzeug
Dass Ihnen ein Ersatzwagen zur Verfügung gestellt wurde, mindert zwar Ihre unmittelbare Beeinträchtigung, ändert aber nichts daran, dass eine monatelange Ersatzteilbeschaffung nicht unbegrenzt zumutbar ist.
Nach überwiegender Meinung wird eine Nachbesserung spätestens dann unzumutbar, wenn:
• das Ersatzteil auf unbestimmte Zeit nicht lieferbar ist, oder
• der Händler keinen verbindlichen Liefertermin nennen kann
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III. Ihre Rechte
Sobald sich abzeichnet, dass die Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, können Sie:
1. eine Nachfrist setzen (§ 323 Abs. 1 BGB), etwa:
„Ich setze Ihnen hiermit eine Frist zur Beseitigung des Mangels bis zum [Datum, ca. 14 Tage]. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist behalte ich mir den Rücktritt vom Kaufvertrag vor."
2. Nach Ablauf dieser Frist dürfen Sie vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2 BGB) oder den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB).
Wichtig: Sie müssen dem Verkäufer mindestens eine angemessene Frist gesetzt haben, bevor Sie zurücktreten. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn bereits feststeht, dass die Nachbesserung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar ist (§ 440 Satz 1 Alt. 3 BGB).
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IV. Bewertung Ihres Falls
• Das Fahrzeug weist bereits nach kurzer Zeit mehrere gravierende Mängel auf.
• Die Nachbesserung ist wegen Lieferproblemen auf unbestimmte Zeit verschoben.
• Der Händler konnte keinen verbindlichen Reparaturtermin nennen.
Damit ist die Nachbesserung bereits zweifelhaft zumutbar. Wenn bis Mitte/Ende Oktober kein konkreter Reparaturtermin mit verbindlicher Zusage benannt wird, können Sie eine letzte Frist von 14 Tagen setzen und anschließend den Rücktritt erklären.
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V. Empfehlung für das weitere Vorgehen
1. Schriftliche Fristsetzung mit Hinweis auf § 323 BGB (am besten per Einschreiben).
2. Nach fruchtlosem Ablauf: Rücktrittserklärung und Rückforderung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
3. Sollte VW Ihnen weiterhin kein Ersatzteil liefern können, wäre der Rücktritt voraussichtlich rechtlich durchsetzbar.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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