Nachbesserungsfrist Kauf Gebrauchtwagen

5. Oktober 2025 12:08 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe Anfang des Jahres bei einem VW-Händler in Leverkusen einen Gebrauchtwagen (Hybridfahrzeug) erstanden. Im August habe ich dann bei einer örtlichen Vertragswerkstatt einen Termin vereinbart, da mehrere Fehlermeldungen im Fahrzeug angezeigt wurden, welche (lt. Fehlerart) zwingend durch eine Werkstatt überprüft werden sollen. Einer dieser Fehler hängt u.a. mit der Steuerung der im Fahrzeug verbauten Hochvoltbatterie zusammen.

Nach Rücksprache mit dem Händler in Leverkusen wurde das Fahrzeug zur weiteren Überprüfung wieder zurückgegeben. Für die Dauer der Untersuchung und Reparatur habe ich ein Ersatzfahrzeug erhalten. Am 01.09.2025 wurde mir dann telefonisch mitgeteilt, dass der Austausch der defekten Steuerung nicht unkompliziert durchzuführen sei, da das besagte Teil nicht einfach geliefert werden kann. Es handelt sich um eine Sonderbauteil, bei dem nicht absehbar ist, wann dieses überhaupt produziert wird. Die Wartezeit könne mehrere Wochen oder sogar Monate dauern. Da mir aber das Ersatzfahrzeug übergeben wurde, stünde mein Anliegen bei der Ersatzteilbeschaffung auf höherer Priorität, um die Kosten für den Mietwagen seitens VW möglichst niedrig zu halten.

Meine Frage dahingehend: Wie lange ist eine Wartezeit für die Nachbesserung zumutbar? Da in so kurzer Zeit bereits mehrere Fehler bei dem Fahrzeug aufgetaucht sind überlege ich ernsthaft, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Wohlwissend, dass ich die Nachbesserung zunächst einmal akzeptieren muss.

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Information.

Freundliche Grüße

5. Oktober 2025 | 12:59

Antwort

von


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Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Nach Ihrer Schilderung handelt es sich um einen Gebrauchtwagenkauf von einem gewerblichen Händler, sodass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gemäß §§ 437 ff. BGB uneingeschränkt greifen.

Im Einzelnen:



I. Rechtlicher Ausgangspunkt

Liegt ein Sachmangel vor – hier die defekte Steuerung der Hochvoltbatterie – haben Sie gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB zunächst einen Anspruch auf Nachbesserung. Der Verkäufer darf also versuchen, den Mangel zu beseitigen, bevor Sie zurücktreten oder den Kaufpreis mindern dürfen (§ 323 Abs. 1 BGB).



II. Zumutbare Dauer der Nachbesserung

Das Gesetz selbst nennt keine feste Frist. Entscheidend ist die Zumutbarkeit im Einzelfall (§ 440 Satz 1 BGB). Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an den folgenden Grundsätzen:

1. Grundsatz:
Die Nachbesserung muss „innerhalb angemessener Frist" erfolgen (§ 439 Abs. 1 BGB).
Maßgeblich sind Art des Mangels, Beschaffungsschwierigkeiten und die Bedeutung des Fahrzeugs für den Käufer.

2. Orientierungspunkte der Rechtsprechung:
• 2 bis 4 Wochen gelten bei üblichen Ersatzteilen als angemessen.
• Bei Sonderteilen oder Lieferengpässen kann auch eine längere Frist akzeptabel sein, jedoch regelmäßig nicht mehr als 6 – 8 Wochen.
• Überschreitet die Reparaturzeit deutlich diesen Rahmen, liegt regelmäßig eine unzumutbare Verzögerung vor.

3. Sonderfall: Ersatzfahrzeug
Dass Ihnen ein Ersatzwagen zur Verfügung gestellt wurde, mindert zwar Ihre unmittelbare Beeinträchtigung, ändert aber nichts daran, dass eine monatelange Ersatzteilbeschaffung nicht unbegrenzt zumutbar ist.

Nach überwiegender Meinung wird eine Nachbesserung spätestens dann unzumutbar, wenn:
• das Ersatzteil auf unbestimmte Zeit nicht lieferbar ist, oder
• der Händler keinen verbindlichen Liefertermin nennen kann



III. Ihre Rechte

Sobald sich abzeichnet, dass die Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, können Sie:

1. eine Nachfrist setzen (§ 323 Abs. 1 BGB), etwa:
„Ich setze Ihnen hiermit eine Frist zur Beseitigung des Mangels bis zum [Datum, ca. 14 Tage]. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist behalte ich mir den Rücktritt vom Kaufvertrag vor."

2. Nach Ablauf dieser Frist dürfen Sie vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2 BGB) oder den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB).

Wichtig: Sie müssen dem Verkäufer mindestens eine angemessene Frist gesetzt haben, bevor Sie zurücktreten. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn bereits feststeht, dass die Nachbesserung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar ist (§ 440 Satz 1 Alt. 3 BGB).



IV. Bewertung Ihres Falls
• Das Fahrzeug weist bereits nach kurzer Zeit mehrere gravierende Mängel auf.
• Die Nachbesserung ist wegen Lieferproblemen auf unbestimmte Zeit verschoben.
• Der Händler konnte keinen verbindlichen Reparaturtermin nennen.

Damit ist die Nachbesserung bereits zweifelhaft zumutbar. Wenn bis Mitte/Ende Oktober kein konkreter Reparaturtermin mit verbindlicher Zusage benannt wird, können Sie eine letzte Frist von 14 Tagen setzen und anschließend den Rücktritt erklären.



V. Empfehlung für das weitere Vorgehen

1. Schriftliche Fristsetzung mit Hinweis auf § 323 BGB (am besten per Einschreiben).

2. Nach fruchtlosem Ablauf: Rücktrittserklärung und Rückforderung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

3. Sollte VW Ihnen weiterhin kein Ersatzteil liefern können, wäre der Rücktritt voraussichtlich rechtlich durchsetzbar.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


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