Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Nach ihrer Schilderung würde ich von einem Werkvertrag nach §§ 631 BGB ausgehen, da bei der Anbringung einer solchen Laderauminnenverkleidung um die Herstellung eines versprochenen Werks handelt.
Nach den gesetzlichen Regelungen stehen Ihnen bestimmte Rechte bei mangelhaften Leistungen zu.
Bei dem Auftreten von „massiven Wasseraustritten im Bodenbereich. Fotos und Belege liegen vor. Bereits Verpackungen und Waren wurden dadurch beschädigt.." würde ich auch durchaus von mangelhaften Leistungen ausgehen, diese Wasseraustritte können wohl kaum bei einer ordnungsgemäß funktionierenden Kühl-/Tiefkühlzelle auftreten.
Bei einem mangelhaften Werk bzw. einer mangelhaften Kühl-/Tiefkühlzelle stehen Ihnen die in § 634 BGB geregelten Mängelrechte zu.
„§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und vergeblicher Aufwendungen verlangen.
4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen."
Nach der Rechtsprechung besteht generell ein Vorrang der Nacherfüllung, d.h. Sie müssen die Firma zunächst nachweislich unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auffordern.
Nacherfüllung bedeutet: Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
Dies betrifft z.B. die folgenden mangelhaften Leistungen bei der Innenverkleidung:
„Schrauben wurden vergessen.
Die Verkleidung wurde nicht passgenau angebracht."
Diese Leistungen sind mangelhaft und es sollte daher – nachweisliche schriftlich per Einwurf/Einschreiben unter Fristsetzung von 14 Tagen - Nacherfüllung bzw. Beseitigung der Mängel verlangt werden.
Bei den anderen Schäden („Der neu eingebaute Boden hat tiefe Kratzer…. Löcher in der Außenwand.") handelt es sich um sogenannte Mangelfolgeschäden.
Diese sind Mängel die bei der Beseitigung der Mängel an der Innenverkleidung nicht mehr beseitigt werden können bzw. bereits aufgetreten sind.
Für diese Mängel gilt nicht der Vorrang der Nacherfüllung und Sie können diese Schäden gegenüber der Firma gelten machen, wenn diese ein Verschulden an der Verursachung trifft.
Bezüglich dieser Schäden würde ich Ihnen dringend empfehlen hier ggf. einen Gutachter bzw. Kfz-Sachverständigen einzuschalten, damit sämtliche Schäden gut dokumentiert sind. Ansonsten sollte man die Schäden zumindest selbst sorgfältig dokumentieren, damit sichergestellt wird, daß eine fachgerechte Reparatur erfolgt.
Insbesondere solle klargestellt werden, daß Sie bei diesen Schäden auf eine fachgerechte Reparatur bestehen, damit die Schäden (Kratzer, Löcher in der Außenwand) beseitigt werden.
Wenn die Firma dies nicht leisten kann oder will kommt auch die Beseitigung durch eine andere Firma in Betracht und Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche.
Darüber hinaus kommen auch weitere Schadensersatzansprüche in Betracht wie z.B. Ersatz der nachweislichen Kosten des Nutzungsausfalls während dieser Reparaturarbeiten.
Insgesamt würde ich Ihnen daher raten die Nacherfüllung und – ggf. nach entsprechender Einschaltung eines Gutachters und/oder Dokumentation der Schäden – die Schadensersatzansprüche gegenüber der Firma zeitnah geltend zu machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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