Schwester / Wohnungsgeber Bestätigung/ Bürgerzentrum

30. September 2025 19:53 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Verantwortlich für die Abmeldung durch Verlust des Niederlassungserlaubnis von der Schwester?
Guten Tag,

Meine Schwester leidet an einer Bipolaren Störung und hatte eine Niederlassungserlaubnis. Leider hat sie diese verloren und somit ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland.

Normalerweise hätten keine Briefe im Briefkasten sein dürfen und nach einem Streit habe ich heute erfahren das sie nicht mehr weiß ob sie sich richtig "abgemeldet" hat? 3 Jahre sind vergangen und im Amt für die Öffentliche Ordnung war sie 2022.

Kann ich dafür haften das ich sie nicht "angemeldet" habe bzw. liegt es in meiner Verantwortung irgendwie? Ich bin nur der Bruder der dort wohnt und Miete zahlt.

Sie würde schon bestraft aber ich habe hier Angst wegen der Wohnungsgeber Bestätigung.

Ich habe heute einen Termin beim Bürgerzentrum vereinbart.

Was wären die Konsequenzen die auf mich zukommen könnten? Wie soll ich mich verhalten?

Danke

30. September 2025 | 20:22

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Es wird davon ausgegangen, dass Sie befürchten für eine erteilte Wohnungsgeberbestätigung sich strafbar/haftbar gemacht zu haben. Hierbei stellen Sie die Frage, ob eine Abmeldung des Wonsitzes ihrer Schwester eventuell durch Sie erfolgen muss.

Hierbei ist im § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) folgendes geregelt:

„Ab dem 01.11.2015 muss die Wohnungsgeberin oder der Wohnungsgeber jeder meldepflichtigen Person eine
Wohnungsgeberbestätigung aushändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht
nachkommen können. Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde
vorzulegen (der Mietvertrag reicht nicht aus). Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist bei der
Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben."

Hierbei wichtige Passage für Sie ist folgende:

„…Der Auszug ist durch die Wohnungsgeberin oder den Wohnungsgeber nur bei Wegzug
in das Ausland oder Verlassen einer von mehreren Wohnungen (z.B. einer Nebenwohnung) zu bestätigen."
Laut Ihrer Aussage bewohnt Ihre Schwester weiter Ihre Wohnung. Sollte eine Abmeldung/Ummeldung durch die Schwester erfolgen müssen, ist dieses grundsätzlich Aufgabe Ihrer Schwester. Bei Nichtbeachtung könnte dieses als Ordnungswidrig gegenüber Ihrer Schwester geahndet werde. Sie haben in dieser Konstellation nichts zu befürchten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen

Mit freundlichen Grüßen
Thamm
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Sven Thamm

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