Widerspruch

22. August 2008 10:21 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster

Sehr geehrte Damen u. Herren,

aufgrund eines rechtskräftigen Rückforderungsbescheid, wurde zunächst aus wirtschaftlichen Gründen, ein berechtigter Stundungsantrag mit ausreichender Begründung bei einer Kommunal- Behörde ( Landkreis eines Ortes in Niedersachsen) gestellt, der jedoch abgelehnt wurde.

Daraufhin wurde eine Dienstausichtsbeschwerde eingereicht, die ebenfalls eingestellt wurde, obwohl ausreichende Argumente hierzu vorgetragen wurden. Die Einstellung erfolgte wahrscheinlich aus Vereinfachung bzw. aus Ermessensgründen.

Nach diesseitiger Ansicht, hat die Behörde die gesetzlichen Richtlinien in der Ermessenfrage nicht eingehalten und will deshalb einstellen.

Bei welcher übergeordneten Stelle kann eine weitere außergerichtliche Beschwerde eingelegt werden.( z.B. Landesbehörde ?)

Ihre umgehende Antwort erwarte ich.

Mit freundlichem Gruß

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Die Dienstaufsichtsbeschwerde als formlosere Rechtsbehelf gegen
die Verletzung einer Dienstpflicht des Amtsträgers ist nach erfolgter Entscheidung erschöpft.

Eine weitere Möglichkeit bietet Ihnen die Beschwerde.

Dieser Rechtsbehelf ermöglicht Ihnen die Rüge hinsichtlich einer falschen Entscheidung des Amtsträgers. Diese können Sie formlos an den Vorgesetzen des Amtsträgers oder die entsprechende Dienstaufsichtsbehörde richten.

Eine Übersendung der Beschwerde oder der Dienstaufsichtsbeschwerde an die oberste Dienstbehörde z.B. das Ministerium ist möglich. Jedoch besteht die Gefahr, dass die Eingabe unbearbeitet nach "unten" verwiesen wird.


---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

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