Nachforderung Kindesunterhalt möglich?

| 15. September 2025 19:34 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


21:41

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Vater von drei Töchtern, 19, 18 und 15 Jahre. Ich bin geschieden seit 2017 und in Trennung seit 2016. Die Mutter hatte 2016 eine Beistandsschaft beim Jungendamt beantragt. 2016 gab es einmalig eine Vermögensauskunft mit einer Unterhaltsfestsetzung von 110%. Der bin ich nachgekommen. Titel gibt es keine.

Für die ältesten Beiden besteht keine Beistandsschaft mehr. Für die Jüngste habe ich jetzt eine erneute Prüfung vom Jugendamt erhalten. 2016 war ich im Krankengeld (Schwerbehinderung mit Grunderkrankung). Danach war ich Teilzeit tätig. Ich habe in regelmäßigen Abständen die Unterhaltsberechnung angepasst, inklusive Aufstufung. Allerdings nur in Rücksprache mit der Mutter.

Ich wollte die Beistandsschaft nicht umgehen, es war eher naives Versäumnis. Anwaltliche Beratung zum Unterhalt hatte ich nicht.

Erst mit der erneuten Auskunftsanfrage habe ich jetzt Bedenken, ob ich a) rechtlich belangt werden kann, weil ich die Änderungen nicht der Beistandsschaft angezeigt habe und b) ob eventuelle Nachzahlungen aus den letzten 9 Jahren auf mich zukommen können.

Haben Sie vielen Dank.

15. September 2025 | 20:46

Antwort

von


(22)
Am Waldeck 10
18279 Lalendorf
Tel: 01733415717
Web: https://www.christina-schmauch.de
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Guten Abend,
danke für die Schilderung des Sachverhalts. Gerne beantworte ich Ihre Fragen.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Beistandschaft um ein freiwilliges Angebot. Sicherlich wäre es vorteilhafter gewesen, wenn Sie nicht nur mit der Kindesmutter Absprachen und Anpassungen vorgenommen hätten, sondern zumindest das Jugendamt auch in Kenntnis gesetzt hätten. Fraglich ist, aus welchem Grund die Kindesmutter die Beistandschaft nicht widerrufen hat, was jederzeit möglich gewesen wäre und aus welchem Grund nun auf einmal das Jugendamt wieder an Sie herantritt, obwohl, wie Sie schildern, doch eigentlich Absprachen mit der Kindesmutter bislang gewollt und möglich waren.
Sicherlich ist es von Vorteil, mit der Kindesmutter Kontakt aufzunehmen, um zu klären, wie es nun zu der Kontaktaufnahme durch das Jugendamt kommt. Wenn Sie sich mit ihr grundsätzlich bezüglich des Kindesunterhalts verständigt haben, sollte sie es dem Jugendamt mitteilen und ggf. nun die Beistandschaft widerrufen.
Ansonsten sollten Sie dem Jugendamt alle wesentlichen Umstände mitteilen, insbesondere, dass Sie stets entsprechend Ihrer Einkommensverhältnisse den Unterhalt gezahlt haben. Wichtig ist natürlich auch, auf Ihre veränderte Situation aufgrund Ihrer gesundheitlichen Situation hinzuweisen.
Für den Fall, dass das Jugendamt Forderungen stellt, sollten Sie sich zumindest nun anwaltliche Unterstützung suchen.
Für den Fall, dass ich Ihre Fragen nicht abschließend beantwortet habe, können Sie sich gerne nochmals im Rahmen der kostenfreien Nachfrageoption mit mir in Verbindung setzen.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch


Rechtsanwältin Christina Schmauch

Rückfrage vom Fragesteller 15. September 2025 | 21:29

Guten Abend Frau Schmauch,

mit Ihrer Antwort verstehe ich, dass die Frage eine seltsamen Unterton haben kann, nach dem Motto: "bisher alles gut, plötzlich JA". Ich habe etwas verkürzt. Insbesondere besteht seitens der Mutter seit ca. 1 Jahr Kontaktabbruch, aber das ist ein anderes Thema und war nicht unterhaltsbezogen. Woher die Beistandsschaft nun kommt, kann ich mir schon denken. Aber ist auch OK.

Zum weiteren Kontext: wie Sie wissen, ist die Unterhaltsberechnung, vor allem in komplexeren Fällen, höchst individuell. Z.B. Mietspiegel zur Wohnwertermittlung, Gesundheitskosten etc. Das habe ich nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Die aktuelle JA Anfrage bereitet mir auch weniger Sorgen.

Ich sehe aber meine konkreten Fragen noch nicht beantwortet. Erlauben Sie mir folgende Konkretisierung:

ad1: die Beistandsschaft selbst ist freiwillig seitens der Mutter. Nach meinem Verständnis wäre aber dann die Beistandsschaft der alleinige Vertreter für meine Tochter in Unterhaltssachen. Die Beistandsschaft bestand durchgängig. Drohen mir rechtliche Konsequenzen, den Unterhalt in dieser Situation direkt mit der Mutter geklärt zu haben anstatt das JA (oder zusätzlich) zu informieren. Ist jetzt ja schon geschehen.

ad2: im Sinne einer "Unterhaltsmaximierung" kann ja alles mögliche gefordert werden. Aktuell zahle ich 130%. Die ursprüngliche Forderung war 110%. Mit dem neuen Schreiben bin ich ab 01.09.2025 in Verzug gesetzt worden. Alles OK. Aber: ist es seitens der Beistandschaft rechtlich möglich auch die Zeiten vor 01.09.2025 neu anzusetzen (wenn sie sich bisher nicht gemeldet hat).

Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. September 2025 | 21:41

Guten Abend,
zu Ihrer Konkretisierung und Nachfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Da Sie zu einem früheren Zeitpunkt vom Jugendamt nicht aufgefordert worden sind, drohen keine Konsequenzen, insbesondere wenn der Unterhalt von Ihnen ohnehin korrekt berechnet wurde. Das Jugendamt kann erst ab Inverzugsetzung von Ihnen Auskunftserteilung fordern und somit den aufgrund dessen errechneten Unterhalt fordern. Für die Vergangenheit ist es nicht möglich.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch

Bewertung des Fragestellers 15. September 2025 | 21:50

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Freundlich und hilfreich. Vielen Dank.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Christina Schmauch »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 15. September 2025
5/5,0

Freundlich und hilfreich. Vielen Dank.


ANTWORT VON

(22)

Am Waldeck 10
18279 Lalendorf
Tel: 01733415717
Web: https://www.christina-schmauch.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Ausländerrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Mietrecht