Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können keine Abzüge vom Kindesunterhalt vornehmen.
Zum einen steht dem § 394 BGB
entgegen, wonach die Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen - dazu gehört der Kindesunterhalt - in Ihrem Fall nicht möglich ist.
Darüberhinaus wollen Sie mit Ansprüchen gegen Ihre Frau aufrechnen. Das hindert auch unabhängig von meinen obigen Ausführen eine Aufrechnung. Bei einer Aufrechnung muss die Gegenseitigkeit der Forderungen bestehen. Das ist hier nicht der Fall, weil Sie auch nicht mit einer Forderung gegen die Kinder aufrechnen wollen, sondern mit einer Forderung gegen die Mutter.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Diese Antwort ist vom 19.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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