Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Eine wirksam eingetragene Baulast gilt grundsätzlich dauerhaft und erlischt nicht automatisch durch eine Nutzungsänderung. Die Baulast wirkt somit weiter solange sie im Baulastenverzeichnis eingetragen worden ist.
Die Baubehörde muss alle für die Nutzungsänderung bauordnungsrechtlich relevanten Fragen prüfen. Wenn die Gebäudehülle unverändert bleibt, dürften sich die Abstandsflächen nicht verändern, weshalb die bestehenden Baulasten ausreichen könnten.
Eine neue Baulast und Vermessung wird erforderlich, wenn sich die baulichen Abmessungen (z.B. Höhe, Tiefe, Fensteröffnungen an der Grenze (hier wegen Brandschutz) ändern. Gleiches gilt, wenn die im Baulastenverzeichnis eingetragenen Flächen nicht mehr eindeutig bestimmt werden können.
Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Die drei Baulasten wurden im Jahr 2005 eingetragen, als das Dach einen Meter angehoben wurde.Wie verhält es sich, wenn bei einer Vermessung ein Überbau festgestellt wird?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
War der Überbau vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Nachbar den Rückbau verlangen.
War er gutgläubig (also ohne Kenntnis der Grenzverletzung) und hat der Nachbar den Überbau nicht sofort gerügt, entsteht eine Duldungspflicht des Nachbarn. Dafür schuldet der Überbauende eine Überbaurente, vgl. § 912 Abs. 2 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt