Bildungsurlaub - wieviele Tage sind durchsetzbar?

Guten Tag,

ein Arbeitnehmer möchte im aktuellen Jahr (2025) soviel Bildungsurlaub nehmen wie maximal möglich.
Der Firmensitz befindet sich in Schleswig-Holstein, der Arbeitnehmer ist jedoch schon seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses zu nahezu 100% seiner Arbeitszeit in Hamburg tätig.
Der Arbeitnehmer hat in diesem Arbeitsverhältnis noch nie Bildungsurlaub genommen und auch noch nie Bildungsurlaub beantragt. Das Arbeitsverhältnis begann Anfang 2020.
Der Arbeitnehmer beabsichtigt als Bildungsurlaub anerkannte Sprachkurse (auf hohem Niveau) zu buchen. Dabei beschränkt der Arbeitnehmer die Auswahl auf Sprachen die für seine Tätigkeit (auf hohem Niveau) erforderlich sind.

- Wieviel Bildungsurlaub kann der Arbeitnehmer maximal in 2025 beanspruchen?
Dazu folgende Gedanken:
Ist das Bildungsurlaubsgesetz von Schleswig-Holstein oder von Hamburg maßgeblich?
Falls Hamburg:
- Wie liegen die Zweijahreszeiträume? 2020/2021, 2022/2023, 2024/2025 oder 2021/2022, 2023/2024, 2025/2026?
- Gelten in diesem Fall die Sprachkurse als Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung?
- Kann der Arbeitnehmer noch den Anspruch aus einem früheren Zweijahreszeitraum geltend machen (gem. § 8 Abs. 1)? Bspw. 2022/2023 und 2024/2025 zusammengefasst ergeben 20 Tage Anspruch?
- Für welche Zweijahreszeiträume ist der Anspruch bereits verfallen?

- Welche Möglichkeiten hat der Arbeitgeber den Anspruch ganz oder teilweise abzulehnen oder zu verschieben?

Vielen Dank im Voraus!

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Für den Anspruch ist entscheidend, wo der Tätigkeitsschwerpunkt liegt. Da die Arbeit fast vollständig in Hamburg ausgeübt wird, gilt das Hamburger Bildungsurlaubsgesetz. Dort beträgt der Anspruch zehn Arbeitstage innerhalb von zwei Kalenderjahren. Die Zweijahreszeiträume beginnen jeweils am 1. Januar nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Bei einem Start in 2020 laufen die Abschnitte also 2021/2022, 2023/2024 und aktuell 2025/2026.

Das bedeutet: Für 2025 können bis zu zehn Tage Bildungsurlaub beansprucht werden. Sprachkurse, die als anerkannt und für die berufliche Tätigkeit erforderlich sind, zählen als berufliche Weiterbildung und sind somit zulässig. Die Ansprüche aus den abgelaufenen Zeiträumen 2021/2022 und 2023/2024 sind endgültig verfallen, weil keine Übertragung vorgesehen ist, außer es lag eine rechtzeitige Beantragung mit Ablehnung durch den Arbeitgeber vor.

Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber ist nur möglich, wenn zwingende betriebliche Gründe oder vorrangige soziale Belange anderer Beschäftigter vorliegen. Lehnt der Arbeitgeber aus solchen Gründen ab, wird der Anspruch in den nächsten Zeitraum übertragen.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Bewertung des Fragestellers 19. August 2025 | 03:22

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