Die private Nutzung des Dienstwagens wird pauschal mit der 1 %-Regelung versteuert. Dies bedeutet, alle privaten Fahrten sind durch diesen monatlichen Betrag vollständig abgegolten. Es spielt steuerlich keine Rolle, wie hoch der Anteil der betrieblichen Nutzung tatsächlich ist, solange kein Fahrtenbuch geführt wird. Somit ist es unerheblich, ob beispielsweise 20 % oder 80 % der Jahreskilometer dienstlich erbracht werden – die 1 %-Regelung greift pauschal und deckt die private Nutzung umfassend ab.
Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte werden standardmäßig zusätzlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer pro Monat besteuert. Das gilt auch, wenn die Tätigkeitsstätte nur selten aufgesucht wird. Es ist allerdings möglich, im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das komplette Steuerjahr rückwirkend auf die Einzelbewertung von 0,002 % pro Entfernungskilometer und tatsächlichem Arbeitstag umzustellen, wenn diese Fahrten exakt und taggenau dokumentiert werden. Voraussetzung dafür ist, dass tatsächlich nur an diesen Tagen die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte mit dem Dienstwagen erfolgte. Der Nachweis kann z. B. durch eine lückenlose Liste oder ein Fahrtenbuch geführt werden. Die bereits versteuerten 0,03 % werden bei der Einkommensteuerveranlagung dann rückwirkend korrigiert. Fahrten, die zur ersten Tätigkeitsstätte ausschließlich mit der Bahn durchgeführt werden, zählen bei dieser Einzelbewertung nicht mit – es wird nur auf die Dienstwagenfahrten abgestellt.
Die Entfernungspauschale kann für alle Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob diese mit dem Dienstwagen oder der Bahn erfolgen. Die Entfernungspauschale ist nicht an das verwendete Verkehrsmittel gebunden, sondern wird grundsätzlich für jeden Arbeitstag angesetzt, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Dadurch können Sie für die Tage mit Dienstwagen ebenso wie für die Tage mit der Bahn jeweils die Entfernungspauschale steuerlich geltend machen.
Für Dienstreisen, die Sie mit dem Dienstwagen unternehmen, können keine zusätzlichen Werbungskosten in der Steuererklärung angesetzt werden, da Ihnen keine eigenen Kosten entstehen und die Nutzung des Dienstwagens durch die 1 %-Regelung bereits steuerlich abgegolten ist. Dagegen können Sie die Kosten für Dienstreisen mit der Bahn, sofern Sie die Tickets selbst bezahlen und keine Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgt, als Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung ansetzen. Die tatsächlich entstandenen Bahnkosten werden bei der Steuerveranlagung als Reisekosten berücksichtigt.
Zusammenfassend sind alle von Ihnen dargestellten Punkte korrekt, insbesondere bezüglich der pauschalen Besteuerung der Privatnutzung, der Möglichkeit zur Einzelbewertung für seltene Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, der Ansetzbarkeit der Entfernungspauschale sowie der Absetzbarkeit von selbst getragenen Bahnkosten bei Dienstreisen. Wichtig bleibt, alle Fahrten sorgfältig und nachvollziehbar zu dokumentieren, insbesondere wenn Sie die günstigere Einzelbewertung in Anspruch nehmen möchten.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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