Regelungen rund um Dienstwagen

| 7. August 2025 10:12 |
Preis: 70,00 € |

Steuerrecht


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Guten Tag,

ich benötige eine fachkundige steuerliche Beratung in Form einer Bestätigung meiner eigenen Recherche oder einer Korrektur, falls meine Ergebnisse falsch sein sollten.

Folgender Sachverhalt:

- Weg zur ersten Tätigkeitsstätte (vertraglich als erste Tätigkeitsstätte benannt): 200km einfache Fahrt
- Weg zu anderen Tätigkeitsstätten als Dienstreise 300km einfache Fahrt
- Die erste Tätigkeitsstätte wird unregelmäßig ca. 2x pro Monat aufgesucht.
- Eine weitere Tätigkeitsstätte ca 1x pro Monat
- die restlichen Tage wird im Homeoffice gearbeitet

Es soll nun ein Dienstwagen in Anspruch genommen werden. Dieser wird mit 1% geldwertem Vorteil für die Privatfahrten versteuert. Der AG bietet nur die 0,03% Regelung für die Versteuerung der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte an. Die 0,03 Regelung wird über die monatliche Lohnabrechnung angesetzt.

Der Dienstwagen wird überwiegend privat genutzt. Die vorgenannten Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und Dienstreisen werden trotz Dienstwagen überwiegend mit der Bahn gefahren. Es gibt für die Dienstreisen keine weitere Erstattung der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber, da er voraussetzt, dass ein Dienstwagen für diese Reisen vorhanden ist.

Meine Beurteilung mit der Bitte um Prüfung und Bestätigung oder Korrektur:

1. Mit der 1% Regelung sind die Privatfahrten (mit Ausnahme der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte) pauschal abgegolten.
2. Der Anteil an privaten Fahrten zu betrieblichen Fahrten (zb nur 20% der km pro Jahr wären betrieblich) spielt keine Rolle.

3. Die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind mit der 0,03% Regelung abgegolten. Diese für mich nachteilige Regelung kann ich mit der jährlichen Steuererklärung rückwirkend für das jeweils abgelaufene Steuerjahr auf die 0,002% Regelung ändern. Voraussetzung ist der Nachweis der abgeführten 0,03% (zb Gehaltsabrechnung) und die tagesgenaue Auflistung der mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte.

4. Fahrten, die mit der Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte durchgeführt wurden, zählen nicht zu den 0,002% Tagen.

5. Für alle zur ersten Tätigkeitsstätte durchgeführten Fahrten (sowohl Bahn als auch Dienstwagen) kann die Pendlerpauschale angesetzt werden.

6. Für Dienstreisen mit dem Dienstwagen können keine km Ausgaben in der privaten Steuererklärung angesetzt werden, da mir wg des Dienstwagens keine Kosten entstanden sind.

7. Für Dienstreisen mit der Bahn, deren Tickets ich selbst bezahle und zu denen wg des Dienstwagens keine Kostenerstattung durch den AG erfolgt, können km Ausgaben für die Dienstreisen per Bahn in der Steuererklärung als Reisekosten angesetzt werden.

Vielen Dank vorab

Mit freundlichen Grüßen
Hans Meier

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Die private Nutzung des Dienstwagens wird pauschal mit der 1 %-Regelung versteuert. Dies bedeutet, alle privaten Fahrten sind durch diesen monatlichen Betrag vollständig abgegolten. Es spielt steuerlich keine Rolle, wie hoch der Anteil der betrieblichen Nutzung tatsächlich ist, solange kein Fahrtenbuch geführt wird. Somit ist es unerheblich, ob beispielsweise 20 % oder 80 % der Jahreskilometer dienstlich erbracht werden – die 1 %-Regelung greift pauschal und deckt die private Nutzung umfassend ab.

Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte werden standardmäßig zusätzlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer pro Monat besteuert. Das gilt auch, wenn die Tätigkeitsstätte nur selten aufgesucht wird. Es ist allerdings möglich, im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das komplette Steuerjahr rückwirkend auf die Einzelbewertung von 0,002 % pro Entfernungskilometer und tatsächlichem Arbeitstag umzustellen, wenn diese Fahrten exakt und taggenau dokumentiert werden. Voraussetzung dafür ist, dass tatsächlich nur an diesen Tagen die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte mit dem Dienstwagen erfolgte. Der Nachweis kann z. B. durch eine lückenlose Liste oder ein Fahrtenbuch geführt werden. Die bereits versteuerten 0,03 % werden bei der Einkommensteuerveranlagung dann rückwirkend korrigiert. Fahrten, die zur ersten Tätigkeitsstätte ausschließlich mit der Bahn durchgeführt werden, zählen bei dieser Einzelbewertung nicht mit – es wird nur auf die Dienstwagenfahrten abgestellt.

Die Entfernungspauschale kann für alle Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob diese mit dem Dienstwagen oder der Bahn erfolgen. Die Entfernungspauschale ist nicht an das verwendete Verkehrsmittel gebunden, sondern wird grundsätzlich für jeden Arbeitstag angesetzt, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Dadurch können Sie für die Tage mit Dienstwagen ebenso wie für die Tage mit der Bahn jeweils die Entfernungspauschale steuerlich geltend machen.

Für Dienstreisen, die Sie mit dem Dienstwagen unternehmen, können keine zusätzlichen Werbungskosten in der Steuererklärung angesetzt werden, da Ihnen keine eigenen Kosten entstehen und die Nutzung des Dienstwagens durch die 1 %-Regelung bereits steuerlich abgegolten ist. Dagegen können Sie die Kosten für Dienstreisen mit der Bahn, sofern Sie die Tickets selbst bezahlen und keine Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgt, als Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung ansetzen. Die tatsächlich entstandenen Bahnkosten werden bei der Steuerveranlagung als Reisekosten berücksichtigt.

Zusammenfassend sind alle von Ihnen dargestellten Punkte korrekt, insbesondere bezüglich der pauschalen Besteuerung der Privatnutzung, der Möglichkeit zur Einzelbewertung für seltene Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, der Ansetzbarkeit der Entfernungspauschale sowie der Absetzbarkeit von selbst getragenen Bahnkosten bei Dienstreisen. Wichtig bleibt, alle Fahrten sorgfältig und nachvollziehbar zu dokumentieren, insbesondere wenn Sie die günstigere Einzelbewertung in Anspruch nehmen möchten.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Bewertung des Fragestellers 9. August 2025 | 06:56

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