Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist festzuhalten, dass bei Mietverhältnissen über Wohnraum grundsätzlich die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 573c Abs. 1 BGB gelten, wonach der Mieter mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen kann. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind gemäß Absatz 4 der Vorschrift unzulässig.
Für Studentenwohnheime gelten nach § 549 Abs. 3 BGB einige mietrechtliche Schutzvorschriften nicht, insbesondere was die ordentliche Kündigung durch den Vermieter betrifft. Für die Kündigungsfrist durch den Mieter gelten aber die allgemeinen Regeln, da § 573c BGB nicht in § 549 Absatz 3 BGB ausgenommen wird.
Handelt es sich also um einen unbefristeten Mietvertrag, ist die Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Semesterende aus meiner Sicht unwirksam und es gilt die gesetzliche Frist gemäß § 573c BGB: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen herzlichen Dank für die schnelle Antwort!
Verstehe ich das richtig, dass Ihre Ausführungen nur zutreffen, bei unbefristeten Mietverhältnissen?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das ist korrekt, der zitierte Paragraph gilt nur für unbefristete Mietverhältnisse. Wenn Sie einen Zeitmietvertrag geschlossen haben, sind abweichende Fristen möglich.
Mit besten Grüßen