Mietvertrag nichtig?

17. August 2008 10:17 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe auf meiner Wohnungssuche mit einem Vermieter eine Vereinbarung unterschrieben, dass im Falle des Einzuges eine Beteiligung an den Kosten zur Verlegung neuen Laminats meinerseits zugestimmt wird. Diese Vereinbarung wurde handschriftlich unter einen vorgefertigten Mietvertrag (welcher bereits mehrfach gefaxt wurde - an diversen Absenderkennungen an Kopf und Fuß des Papiers zu erkennen) gesetzt und von mir und meiner Partnerin unterschrieben.

Auf diesem Vordruck waren auch Fehler, die ich im Nachhinein feststellte.

1. Es wurde unter den zur Wohnung gehörenden Räumen ein Abstellraum angegeben, welcher im Objekt allerdings nicht vorhanden ist.

2. Es ist ein Zeitmietvertrag (der auf 3 Jahre läuft), der keinerlei Hinweise auf den Grund der Zeitbegrenzung enthält.

Nun ist der Vermieter der Meinung wir hätten einen rechtsgültigen Mietvertrag unterschrieben und erwartet seit 01.08.08 die Mietzahlungen.

Kann ich den Vertrag auf Grund der fehlerhaften Ausschreibung der Wohnung anfechten oder ist gar der ganze Vertrag nichtig?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Sehr geehrter Fragesteller,

der Vertrag ist gültig. Hinsichtlich des nicht vorhandenen Abstellraums ist festzustellen, wie viel % der Wohnfläche auf den Abstellraum entfällt. Um diesen Prozentsatz wird dann die Miete gemindert.
Die Begrenzung der Mietzeit auf 3 Jahre ist nach § 575 BGB ungültig, weil kein Grund für die Befristung angegeben ist. Dies bedeutet nach § 575 I 2 BGB , dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde.
Sie können nach § 573 c I 1 BGB bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats schriftlich kündigen.
Wenn Ihre Kündigung bis zum 3. September beim Vermieter eingeht, ist das Mietverhältnis bis zum 30. November beendet.

Für eine Anfechtung des Vertrags sehe ich nach dem geschilderten Sachverhalt keine Möglichkeit.

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