Urlaubsanspruch bei MA Kündigung in zweiter Jahreshälfte

| 25. Juli 2025 14:22 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich würde gerne wissen, welchen Urlaubsanspruch meine Mitarbeiterin (29.5 Stunden, 4 Tage Woche, 26 Urlaubstage) hat, wenn Sie zum 01.10. diesen Jahres gekündigt hat?
Normalerweise gehe ich davon aus, dass Sie rechtlich den vollen Urlaubsanspruch hat, da die Kündigung in der 2. Jahreshälfte liegt. Nun habe ich allerdings die folgende Aussage dazu bekommen:

"Gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes haben Sie aufgrund Ihrer Betriebszugehörigkeit den vollen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr erworben.
Da Sie das Unternehmen jedoch vor dem 31.12. verlassen, wird der gesetzliche Urlaubsanspruch anteilig für die Monate Ihrer tatsächlichen Beschäftigung berechnet.

Für den Zeitraum Januar bis einschließlich September (9 von 12 Monaten) ergibt sich damit folgender Urlaubsanspruch:

26 Urlaubstage × (9 / 12) = 19,5 Urlaubstage"

Ist es richtig, dass ich Ihr den Urlaubsanspruch tatsächlich wie in o.g. Rechnung kürzen darf? Oder steht ihr doch der gesamte Jahresurlaub von 26 Tagen zu?

Herzlichen Dank

25. Juli 2025 | 14:58

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Sofern sich diesbezüglich keine ausdrückliche vertragliche Regelung (pro temporis rata) im Arbeitsvertrag befindet, so besteht der volle vertraglich vereinbarte Jahresurlaub bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte.

Insofern wäre in diesem Falle Ihre erste Annahme korrekt.

Der Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin kann somit in diesem Falle nicht wie in der Rechnung gekürzt werden und sie hat Anspruch auf 26 Urlaubstage.

Der § 5 Bundesurlaubsgesetz ist nicht einschlägig, da die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz hier nicht zutreffen.

Sollte eine Klausel zur Kürzung des Urlaubsanspruchs im Arbeitsvertrag befindlich sein, so laden Sie diese gerne hoch, dann kann ich meine Antwort ggf anpassen.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Jannis Geike
Rechtsanwalt


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