verbreiten meiner persönlichen email

11. Mai 2005 19:43 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

ich habe meiner Freundin emails geschickt .Sie hat auf dem Computer ihres Vater eine eigene Mailadresse.
Nun verbreitet dieser Vater ohne seine Tochter zu fragen diese Mail bei uns im Verein um mich schlecht zu machen. alle konnten jetzt meine innigsten Gefühle schwarz auf weis lesen. Dass brachte mir zusätzlichen Ärger ein.
Auch ihr ihr Tagebuch hat ihr Vater kopiert und dies verbreite um mich bloß zu stellen.
Kann ich den Vater Verklagen?
Kann ich auch die verklagen die die Tagesbuchkopien und meine Mails auch im Verein verbreitet haben.
Handelst es sich hier um das Post und Briefgeheimnis , dass verletzt wurde?
Bitte um schnelle Antwort weil ich reagieren muss.
Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Zunächst einmal vorab: dies ist natürlich nicht die feine Art. Trotzdem dürfte eine strafrechtlichte Relevanz wegen des Wortlautes der §§ 201 , 202 , 202a StGB nicht gegeben sein (nach Ihrer Schilderung nicht besonders geschützt auf dem PC oder verschlüsselt).

Es bleibt Ihnen daher ein Unterlassungsanspruch und ggf. ein Schadenersatzanspruch, der zivilrechtlich durchgesetzt werden kann.

Dieser Anspruch begründet sich in einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 1 GG ). Hiernach werden regelmäßig private Briefe oder Tagebücher geschützt.

BGH ,25. 05.1954, Az: I ZR 211/53
Leitsatz
„Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers und nur in der vom Verfasser gebilligten Weise veröffentlicht werden. Das folgt aus dem in GG Art 1 , GG Art 2 verankerten Schutz der Persönlichkeit und gilt daher auch dann, wenn die Aufzeichnungen nicht die individuelle Formprägung aufweisen, die für einen Urheberrechtsschutz erforderlich ist.“


Allerdings bedarf eine entsprechende Klage einer genaueren Prüfung des Einzelfalls, die hier im Forum nicht geleistet werden kann. Sie sollten daher dringend einen Kollegen aufsuchen – selbstverständlich stehe ich auch gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.

Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 11. Mai 2005 | 21:15

Hallo, in der Fachliteratur konnte ich nach meinem Verständnis nachlesen, dass das "Mitschneiden" von Emailnachrichten sich nach §100 a STPO dann auch um Abhörmaßnahmen handelt, die nur von Richtern angeordet werden können, z.B wenn es sich um Straftaten gegen die Landesverteidigung, Geiselnahme Bandendiebstahl etc.handelt. Können Mail überhaupt als Beweise rangezogen werden,? denn rein technisch ist es extrem einfach emailAdressen zu fälschen. Fertige Software hierzu findet man im Netz überall, z. B könnte ich dann eine Mail versenden wo der Absender bill gates@microsoft.com heißen könnte.Mit der Hoffnung auf Antwort Beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Mai 2005 | 21:25

Guten Abend,

Emails werden regelmäßig als Beweise (Ausdruvk = Urkunde) anerkannt. Problematisch wird das dann nur, wenn die entsprechendende Urheberschaft bestritten wird. Dann wird mann ggf. über die technischen Möglichkeiten und die Echtheit/Urheberschaft Beweis - durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - erheben müssen.

Dies dürfte nach Ihrer Schilderung aber nicht relevant sein, da Ihre Urheberschaft eindeutig ist und ausgenutz wird.

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