Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Aussicht auf Erfolg einer Klage
Die Verwaltungsgerichte prüfen bei Klagen gegen Rückforderungen von Corona-Hilfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen. Maßgeblich sind dabei die Angaben, die Sie im Antragsverfahren gemacht haben. Neue Sachvorträge, die erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie den Vergleichsumsatz nicht nachträglich geändert, sondern lediglich das Kurzarbeitergeld korrigiert, weil dieses anders als beantragt bewilligt wurde. Der Vergleichsumsatz ist nach FAQ Punkt 2.1 grundsätzlich der Netto-Umsatz im November bzw. Dezember 2019. Wenn Sie diesen Wert im Antragsverfahren korrekt angegeben und im Nachgang nicht verändert haben, sondern lediglich das Kurzarbeitergeld angepasst wurde, spricht dies dafür, dass die Rückforderung nicht auf einer Änderung des Vergleichsumsatzes beruht, sondern auf einer Korrektur des Kurzarbeitergeldes.
Entscheidend ist, ob die Behörde Ihnen konkret vorwirft, den Vergleichsumsatz nachträglich geändert zu haben, oder ob es sich um ein Missverständnis handelt, weil sich durch die Korrektur des Kurzarbeitergeldes rechnerisch andere Werte ergeben haben. In der Praxis kommt es häufig zu solchen Missverständnissen, insbesondere wenn sich Anträge zeitlich überschneiden und nachträgliche Anpassungen erfolgen.
Die Erfolgsaussichten einer Klage hängen daher maßgeblich davon ab, ob Sie nachweisen können, dass der Vergleichsumsatz im Sinne der Richtlinien und FAQ nicht nachträglich geändert wurde und die Korrektur ausschließlich das Kurzarbeitergeld betraf. Wenn dies der Fall ist und Sie dies anhand der Antragsunterlagen und der Korrespondenz mit der Bewilligungsstelle belegen können, bestehen gute Erfolgsaussichten, dass eine Rückforderung insoweit rechtswidrig ist.
2. Gegner der Klage
Die Klage ist gegen den Bescheid zu richten, der die Rückforderung anordnet. In Bayern ist die IHK (Industrie- und Handelskammer) die Bewilligungsstelle für die November- und Dezemberhilfen und erlässt auch die Rückforderungsbescheide. Die Klage ist daher gegen die IHK als Bewilligungsstelle zu richten, nicht gegen den Freistaat Bayern. Die IHK handelt im Auftrag des Freistaats, ist aber die zuständige Behörde im Verwaltungsverfahren.
3. Zusammenfassung
Die Erfolgsaussichten einer Klage sind gut, wenn Sie nachweisen können, dass der Vergleichsumsatz nicht nachträglich geändert wurde und die Korrektur ausschließlich das Kurzarbeitergeld betraf.
Maßgeblich sind die Angaben im ursprünglichen Antrag und die Nachweise, dass der Vergleichsumsatz nach den FAQ und Richtlinien korrekt angegeben wurde.
Die Klage ist gegen die IHK als Bewilligungsstelle zu richten, da diese den Rückforderungsbescheid erlassen hat.
Abschließend ist zu empfehlen, alle relevanten Unterlagen (Antrag, Bewilligungsbescheid, Korrekturen, Schriftwechsel) sorgfältig zusammenzustellen und im Klageverfahren vorzulegen, um die tatsächlichen Abläufe und die Korrektheit Ihrer Angaben zu belegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Vielen Dank! Ich hätte noch eine Rückfrage:
Die Klage ist eingereicht. Kurz vor Einreichung hatte ich noch Akteneinsicht bei der IHK beantragt. Ich konnte nun die Berechnungsgrundlage einsehen und feststellen, dass nicht die von der IHK aufgeführte Begründung zur Reduzierung führte, sondern weil unser Steuerberater ein KUG meldete, das wir nicht bekommen haben und für November 2020 unseren AußerHaus-Umsatz als 19%-Umsatz.
Meine Klageformulieren lautet:
1. Der Schlussbescheid der Beklagten vom 18.06.2025 wird aufgehoben
2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Schlussabrechnung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Vergleichsumsätze erneut zu prüfen und ggf. zu korrigieren
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
Ist diese Formulierung noch richtig, bzw. wie und wann sollte sie geändert werden?
Sehr geehrte Fragesteller,
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich die Nachfrage nicht in diesem Rahmen beantworten kann, da es sich um eine neue Rechtsfrage handelt.
Gerne können Sie mir eine Direktanfrage Schicken und ich werde die Frage beantworten.
Beste Grüße
RA Richter