Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Fragen sind äußerst kompliziert zu beantworten. Hier muß man verschiedene Ebenen betrachten.
Zunächst hat das neugeborene uneheliche Kind Anspruch auf Unterhalt. Daneben hat die Kindesmutter auch Anspruch auf Unterhalt (§ 1615 l BGB
). Außerdem haben natürlich noch die beiden anderen Kinder Anspruch auf Unterhalt. Die Berechnung ist höchst kompliziert. Für das Kind müssen Sie mindestens bis zum 18. Lebensjahr des Kindes zahlen; für die Frau mindestens für die Zeit von der 6. Woche vor und der 8. Woche nach der Geburt; kann die Frau wegen des Kindes nicht arbeiten, dann hat Sie 3 Jahre einen Unterhaltsanspruch. Ob diese Begrenzung auf 3 Jahre rechtmäßig ist, wird derzeit durch verschiedene Gericht überprüft.
Vorab möchte ich Ihnen aber den Rat geben:
Wenn Sie den geringsten Zweifel an der Vaterschaft haben, sollten Sie sich genau überlegen, ob Sie jetzt die Vaterschaft anerkennen. Haben Sie die Vaterschaft einmal anerkannt, dann ist es äußerst schwierig, diese Anerkennung anzufechten. Ich möchte Ihrer Freundin nichts unterstellen, aber es hängt für Sie von der Vaterschaft enorm viel ab: sind Sie der VAter müssen Sie Unterhalt zahlen; sind Sie es nicht, dann müsesn Sie keinen Unterhalt zahlen.
Zu Ihrer Frage a)
aa) Sie gehen davon aus, daß Sie 2.000 EUR an Einkommen haben.
Das uneheliche Kind hat daher Anspruch auf 255 EUR an Unterhalt. Gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB
findet nur eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes statt. HIer werden Ihnen 63 EUR angerechnet. Somit ist Ihr Zahlbetrag 192 EUR.
Aber auch die beiden anderen Kinder haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Das vierjährige Kind hat auch einen Anspruch auf 192 EUR. Das 7 jährige Kind hat einen Anspruch auf (309 EUR aus der Düsseldorfer Tabelle abzüglich 60 EUR Kindergeldanrechnung =) 249 EUR.
Wie Sie sehen stehen hier Unterhaltsansprüche nur gegenüber der Kinder in Höhe von 633 EUR zur Diskussionsgrundlage.
bb) Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs bzgl. der Kindesmutter ist fogendes einzugrenzen:
Die Mutter hat auch einen Anspruch auf Unterhalt.
Nach den neueren Entscheidungen des BGHs haben Sie gegenüber der Mutter des unehelichen Kindes einen Selbsthalt von 920 EUR.
Der Anspruch der Kindesmutter ist in der Höhe darauf begrenzt, was diese vor der Schwangerschaft verdient hat. Leider fehlen diese Informationen.
Davon unabhängig ist der Unterhaltsanspruch Ihrer Ehefrau stets gegenüber dem Unterhaltsanspruch der unverheirateten Kindesmutter gem. § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB
vorrangig. Geht man davon aus, daß Ihre Frau - im Falle einer Trennung - einen Unterhaltsanspruch von ca. 180 EUR hat, so wird deutlich, daß Ihnen für die Kindesmutter nicht mehr viel übrig bleibt:
Denn Sie hätten folgende Beträge zu zahlen:
Kinder 633 EUR + Ehefrau 180 EUR = 813 EUR.
Danach hätten Sie nur noch folgendes Vermögen einzuetzen:
2000 abzüglich Unterhalt 813 EUR = 1187 EUR.
Da Sie gegenüber der Kindesmutter einen Selbstbehalt in Höhe von 920 EUR haben, bliebe nur noch folgender Betrag für den Unterhalt der Kindesmutter:
1187 EUR abzüglich Selbstbehalt 920 EUR = 267 EUR.
Dies ist dann der Anspruch für die Kindesmutter.
Bitte beachten Sie, daß die Berechnung nur oberflächlich sein kann, da wir zur genauen Berechnung eine Vielzahl von Zahlen und Daten brauchen.
Zu Frage b)
Bei Selbständigen wird das Durchschnittseinkommen der letzten 36 Monate (3 Jahre) zugrunde gelegt.
Zu Frage c)
Mittelbar kann das Einkommen der Frau zum Tragen kommen, wenn Sie ein hohes Einkommen hätte. Dies ist hier aber nicht der Fall.
Zu Frage d)
Vermögensvorsorgebeiträge und Beiträge zur Krankenversicherungen können noch von Ihrem Einkommen abgezogen werden. Dann reduziert sich Ihr Einkommen nochmals.
Schulden werden nicht berücksichtigt.
Zu Frage e)
Sie müssen den Unterhalt für die Familie schon sicherstellen können. Daher wurde dies bei meiner Berechnung berücksichtig. Es ist aber streitig, ob man dies so machen kann. M.E. muß dies so gemacht werden, da Sie für die Familie auch sorgen müssen.
Zu Frage f)
Dies muß die Frau machen.
Wie Sie sehen, ist diese Unterhaltsberechnung sehr kompliziert und es sich viele Faktoren zu berücksichtigen. Da Ihr Fall nicht einfach ist, sollten Sie sich anwaltlichen Rat einholen. Andernfalls droht Ihnen eine Benachteiligung.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Antwort
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