ich bin Vater eines Kindes ( 9 J.). Das Kind lebt bei meiner Ex Freundin. Wir waren nicht verheiratet. Ich zahle immer pünktlich Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Ein Titel ist beim Jugendamt hinterlegt.
Nun habe ich zum 01.06.2025 eine Gehaltserhöhung von ca. 2800 € Brutto erhalten.
Das JA meint das ich den Unterhalt nun einfach sofort anpassen solle
Im Internet hatte ich allerdings gefunden, dass erst nach 12 Monaten der Unterhalt angepasst werden muss. Nun habe ich bereits einen Termin beim JA zur Abänderung des Titels.
Hat das JA recht und ich muss sofort mehr Unterhalt bezahlen oder kann der Unterhalt erst nach 12 Monaten angepasst werden?
Ich hoffe sehr auf Hilfe.
Vielen Dank im Voraus!
Herzliche Grüße
F.
Evtl. müssten hier auch Schreiben vom RA versendet werden. (Folgemandatierung?)
auch wenn Ihnen die Antwort voraussichtlich nicht zusagt, müssen Sie den Unterhalt ab der Aufforderung des Jugendamts zahlen.
Das bedeutet für Sie, dass der erhöhte Unterhalt auch sofort zu zahlen ist.
Ob dieser der Höhe nach dann berechtigt, vermag ich natürlich nicht beurteilen.
Die von Ihnen genannten 12-Monate bedeuten nicht, dass ein Unterhalt nach einer Einkommenserhöhung erst nach dieser Zeit angepasst werden muss.
Der Minderjährigenunterhalt ist nach den Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu entrichten. Ändern sich dessen Einkommensverhältnisse ändert sich auch die Unterhaltshöhe.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller1. Juli 2025 | 15:32
Danke für Ihre Antwort.
Verstehe ich das richtig, dass ohne die Kenntnis des JA (ich hatte dem JA Bescheid gegeben) erst nach erneuter Überprüfung des Unterhalts/meines Einkommens der Satz angepasst hätte werden müssen? ( Ohne Rückforderung)
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt1. Juli 2025 | 16:09
Sehr geehrter Ratsuchender,
das ist leider auch nicht so.
Sie haben hier richtig gehandelt, indem Sie die Einkommenssteigerung mitgeteilt haben.
Auch wenn nach dem Gesetz nur alle zwei Jahre eine Auskunft eingefordert werden kann, hat aber die Rechtsprechung gerade bei Änderungen im Rahmen des Kindesunterhalts eine Verpflichtung zur Mitteilung angenommen.
Hätten Sie Ihre Einkommensänderung erst nach ausdrücklicher Auskunft mitgeteilt, hätte deswegen auch eine Rückforderung erfolgen können.