Kaufvertrag von Möbel an Nachmieterin

| 25. Juni 2025 06:18 |
Preis: 100,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Ich habe am 29.4.2025 meine Möbel an die Nachmieterin meiner Wohnung verkauft. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Kaufpreis für die Möbel am 1.7.2025 fällig ist. Mit meinem Vermieter habe ich bereits am 20.5. eine ordnungsgemäße Übergabe gemacht, bin bereits ausgezogen und habe die Schlüssl übergeben. Die Möbel wurden mit Zustimmmung des Vermieters in der Wohnung gelassen. Der Mietvertrag endet am 30.6.2025.

Am 18.6.2025 hat mir die potentielle Nachmieterin mitgeteilt, dass sie ihr Studium nicht antreten wird und vom Kaufvertrag zurücktreten möchte. Ich habe Ihr mitgeteilt, dass ich das ausschließe, da ich für Monate im Ausland bin und keine Möglichkeit habe, die Möbel aus der Wohnung zu holen und andersweitig zu verkaufen. Daraufhin habe ich folgende Antwort von Ihr erhalten:

"Hallo ****,

im Zusammenhang mit der am 29.04.2025 geschlossenen Ablösevereinbarung für den Verkauf von Möbeln für die Wohnung in der *****-Strasse 34, 56179 Vallendar, möchte ich dir erstmals informieren, dass die Möbel bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises in deinem Besitz bleiben.

Leider muss ich dir zusätzlich mitteilen, dass die Grundlage der Ablösevereinbarung nicht mehr gegeben ist. Die Vereinbarung wurde unter der Annahme geschlossen, dass ich als Käufer die neue Mieterin der Wohnung werde. Da ich die Wohnung nicht mehr mieten werde, ist diese Voraussetzung entfallen. Gemäß § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) rechtfertigt eine wesentliche Veränderung der Vertragsgrundlage, wie hier die ausgebliebene Anmietung, die Aufhebung des Vertrags.

Um dir zu unterstützen, habe ich Herr ***** gebeten, ob er oder sein Immobilienmakler, da sie in Vallendar ansässig sind und bei der Vermietung der Wohnung vor Ort agieren können, beim Verkauf der Möbel, des Kühlschranks und der Waschmaschine in der Wohnung behilflich sein könnten.

Mit freundlichen Grüßen,
***** *****
"
Was ist hier bitte die Rechtslage: Ist die Aussage der Nachmieterin korrekt? Kann Sie vom Kaufvertrag zurücktreten?
Kann ich die Bezahlung des Kaufpreises einfordern und ggf. einklagen?
Wer haftet dem Mieter gegenüber für Aufwand / Schaden der entsteht, wenn die Möbel in der Wohnung verbleiben?

25. Juni 2025 | 09:09

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage
Kaufvertrag von Möbel an Nachmieterin
25. Juni 2025 06:18
beantworte ich
wie folgt:

I.
1. Im Prinzip ist es richtig, dass ein Rücktritt/Kündigung auf der Grundlage von § 313 Abs. 3 BGB möglich sind.
Beides wenn eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil unzumutbar ist, kommt nach § 313 Abs. 3 BGB ausnahmsweise auch ein Rücktritt bzw. eine Kündigung in Betracht.
2. Voraussetzung ist aber, dass die Voraussetzungen des 313 gegeben sind.
Fallgruppen herausgebildet:
• Leistungserschwerung: einer Partei wird es stark erschwert, die Leistung zu erbringen liegt nicht vor, denn sie könnte Kaufsache (KS) abnehmen wenn sie wollte, AUCH FÜR EINE ANDERE MIETWOHNUNG
• Äquivalenzstörung: liegt nicht vor
• Wenn überhaupt: Zweckstörung: D.h.: wenn ein bestimmtes Ereignis nicht oder anders als erwartet
eingetreten ist und der Gläubiger aufgrund dessen kein Interesse mehr an der Leistung hat. Dies könnte man hier überlegen, ABER:
Diese Fallgruppe greift nur im Ausnahmefall, grundsätzlich liegt Verwendungsrisiko beim Gläubiger.
Anders als hinsichtlich des Mietvertrages, bezüglich dessen sie bzw die Käuferin, das heißt die Dame die den Vertrag doch nicht antritt, wirklich keine Verwendung mehr hat, da sie an dem Ort nicht mehr studiert, verhält es sich mit den Möbeln:
Denn sie scheint ja Bedarf an einer Möblierung zu haben und kann daher diese
AUCH FÜR EINE ANDERE MIETWOHNUNG
nutzen.
Von Bedeutung ist auch, dass es nach Ihrer Beschreibung nicht so ist, als hätte sie den Studienplatz nicht erhalten, sondern mir bislang lediglich mitgeteilte Information ist, dass sie es nicht antreten wird. Dies kann auf eine Änderung des Entschlusses des Studiums zurückzuführen sein. Während der Corona Pandemie sind mehrfach Rücktritte nach 313 BGB bejaht worden, da war aber eine andere Situation, da behördliche Auflagen und gesundheitliche Gründe häufig zum Nichtantritt eines Vertrages "zwangen".

In der Kommentierung des § 313 im Standard-Kommentar bei Grüneberg zum BGB finden sich Auflistungen, unter welchen Voraussetzungen Mieter weiter an der Festhaltung des Vertrages „gezwungen worden" sind, Voraussetzung des 313 BGB also verneint haben. Auch finden sich dort Fälle, in denen der Mieter etwas geplant hatte, was dann nicht eintrat, wie beispielsweise die Realisierung einer Finanzierung eines geplanten Ausbaus. Der Bundesgerichtshof hat dies in die Risikosphäre des Mieters gepackt; Ähnlich erstinstanzliche Urteile, wenn zum Beispiel eine Erlaubnis für eine Benutzung einer angemieteten Räumlichkeit, für die eine Spielhalle geplant war, nicht erteilt wurde.
Selbst bei Nichterteilung der Studienerlaubnis ist daher zweifelhaft, ob es der Käuferin gelingen würde, und dahingehend hat sie die Beweislast, die Voraussetzungen des Eintritts des 313 BGB zuweisen.

Ein Restrisiko bleibt selbstverständlich für Fälle, in denen sie beweisen könnte, dass sie ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Übernahme der Möbel davon abhängig gemacht wird, dass sie auch das Studium antritt. Dafür finden Sie jedoch keinerlei Anhaltspunkte in Ihrer Frage.

II.
Sie können daher nach meinem bisherigen Informationsstand den Kaufpreis einfordern und sie mit der Abnahme der Möbel in Verzug setzen.
Sie können selbstverständlich auch einen neuen Mieter die Möbel anbieten. Dahingehend sollte jedoch vor Abschluss eines neuen Vertrages mit der Käuferinnen Rücksprache gehalten werden. Denn die Übereignung kann auch dahingehend vorgenommen werden, dass, wie ich es hier vermute, eine Einigung über den Eigentumsübergang erfolgt (wie Hier wohl erfolgt) und die Gegenstände zunächst im Besitz des Verkäufers bleiben. Daher könnte es Probleme geben, wenn Sie den neuen Mietern die Gegenstände übereignen und die Käuferin im Nachgang die Möbel dann Unerwarteterweise doch fordert.

III.
Für den Übergang, sollte die neue Mietpartei kein Interesse an den Möbel haben, können Sie Schadensersatz für die Einlagerung fordern.

Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vorOrt ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.



Mit freundlichen Grüßen DR. WINKELMANN (RECHTSANWALT)


Rückfrage vom Fragesteller 25. Juni 2025 | 10:08

Vielen Dank - wir werden an der Kaufpreisforderung festhalten und ggf. nach dem 1.7. die Gegenpertai in Verzug setzen. Ich werde das als Eisnchreiben mit einer 2 wöchiogen Frist machen, korrekt. Da ich noch länger im Ausland beim Praktikum sein werde, habe ich keine Möglichkeit mich anders darum zu kümmern. Sollte es notwendig werden, melde ich mich wieder.

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Juni 2025 | 10:12

Machen Sie das u erwähnen d
Worte wie " in Verzugserzung mit der Abnahme" u.schildern ihr wie sie in unmittelbaren Besitz der Sachen kommen kann. Wenn dann in der Zwischenzeit etwas mit diesen passieren würde ( beschädigung etc) wäre das für Sie besser, wenn K da schon in Verzug ist.

Ergänzung vom Anwalt 11. Juli 2025 | 12:02

Eine wichtige Anmerkung noch zu Ihrer Anfrage:
Ich verstehe diese so, dass der Mietvertrag zwischen der Käuferinnen der Ware und ihrem vormaligen Vermieter hier
zustande gekommen
ist,
nur der Studienplatz dann (Aus welchen Gründen auch immer) nicht angetreten werden sollte/konnte und daher eine Vereinbarung mit dem Vermieter getroffen wurde , dass er doch nicht gelten soll (also quasi rückgewickelt worden ist beziehungsweise für unwirksam erklärt worden ist).

Das ist vor folgendem Hintergrund wichtig:
Wenn er nämlich von vornherein - also völlig unabhängig von der Frage dem Antritt des Studienplatzes -
nicht
zustande gekommen wäre, würde folgende Regelung eingreifen, worauf ich Sie hiermit hinweise:

§ 4a Abs. 2 S.1 WoVermG

In Ihrer Anfrage sind die Worte der „potenziellen Nachmieterin" nicht klar:
„Da ich die Wohnung nicht mehr mieten werde"
lässt keinen klaren Rückschluss zu. Wenn damit gemeint ist „... weil ich den Mietvertrag(doch nicht) nicht geschlossen habe" also, kann sie sich, wenn Sie sie verklagen würden, auf
§ 4a Abs. 2 S.1 WoVermG
berufen und die Zahlung für die Möbel VERWEIGERN.

Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt ein MietV geschlossen wurde und sie quasi aus Kulanz aus diesem entlassen wurde/ihn nicht antreten musste, sind Sie im Recht. Nur dann.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Aljoscha Winkelmann (RA)

Bewertung des Fragestellers 27. Juni 2025 | 06:48

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