Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Verhalten und Pflichten des privaten Vermieters
a) Rechte gegenüber dem Vermieter / Informationspflichten
Als Mieter stehen Ihnen diverse Rechte zu, insbesondere der Schutz Ihres Besitzes an der Wohnung (§ 535, § 536 BGB). Der Vermieter darf die Wohnung nur betreten, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht (z.B. Besichtigung nach Ankündigung, Instandsetzung, Gefahr im Verzug). Ihr Vermieter muss jeden Kontakt sachlich und unter Wahrung des Hausfriedens gestalten. Schreiende, aggressive oder unangekündigte Auftritte stellen eine Störung des Besitzrechts (§ 862 BGB) und eine Verletzung Ihrer Privatsphäre dar.
b) Muss der Vermieter Sie ordentlich informieren?
Ja, der Vermieter muss Besuche rechtzeitig ankündigen und begründen. Eigentümer dürfen nicht willkürlich in die Privatsphäre des Mieters eingreifen.
c) Darf ohne Grund gekündigt werden?
Nein. Als privater Vermieter kann er nur kündigen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt (z.B. Eigenbedarf, Vertragsverstöße). Die ordentliche Kündigung bedarf immer eines Grundes (§ 573 BGB). Ohne Grund ist eine Kündigung unwirksam.
d) Haben Sie einen fristlosen Kündigungsgrund?
Aggressives Verhalten des Vermieters kann nach vorheriger (erfolgloser) Abmahnung einen Grund für eine fristlose Kündigung seitens des Mieters darstellen (§ 569 Abs. 1 BGB), insbesondere wenn eine nachhaltige Störung des Hausfriedens vorliegt.
e) Müssen Sie Vermieteranweisungen ohne Weiteres befolgen?
Nein, nur soweit sie berechtigt und im Einklang mit dem Mietvertrag sowie geltendem Recht stehen. Unangemessene, grundlose oder schikanöse Forderungen müssen Sie nicht hinnehmen.
2. Verhalten gegenüber Polizei, Justiz, Amt
a) Polizei – plötzliches Erscheinen
Die Polizei darf Ihre Wohnung nur mit richterlichem Durchsuchungsbeschluss betreten, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug oder ein Notfall vor (§ 105 StPO). Bei einer bloßen Vernehmung sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, Angaben zu machen oder die Tür zu öffnen. Sie haben das Recht zu schweigen (§ 136 StPO).
b) Amtliche Behörden – Kündigung, Willkür
Behördliche Entscheidungen (Kündigung eines Mietverhältnisses von Amts wegen, z.B. wegen Sozialwohnung) dürfen nicht willkürlich erfolgen. Es besteht ein Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, Anhörung und Begründung (Art. 20 Abs. 3 GG, § 28 VwVfG).
c) Parteischriftverkehr ohne Grund
Auf Briefe privater Personen oder „Parteien" müssen Sie nur reagieren, wenn ein tatsächlicher Bezug oder eine Verpflichtung besteht. Unbegründete Vorwürfe können ignoriert werden, solange keine amtliche oder gerichtliche Konsequenz droht.
Fazit und Ihr weiteres Vorgehen
Unbegründete, willkürliche Handlungen müssen Sie nicht dulden.
Sie können sich gegen Übergriffe durch den Vermieter wehren (Abmahnung, Selbstschutz via Polizei, ggf. fristlose Kündigung nach Abmahnung).
Bei Polizeikontakt müssen Sie ohne richterlichen Beschluss oder Gefahr im Verzug nicht öffnen oder Aussagen machen.
Amtliche Entscheidungen müssen begründet und im Verfahren korrekt sein – gegen Willkür steht Ihnen gegebenenfalls Widerspruch oder Klage offen.
Sie sind grundsätzlich nur verpflichtet, auf rechtmäßige und begründete Anordnungen zu reagieren. Willkürliche Handlungen oder Briefe können Sie ignorieren.
Für weitere Schritte empfehle ich die schriftliche Dokumentation aller Vorfälle und ggf. rechtliche Maßnahmen (z.B. Abmahnung des Vermieters, Strafanzeige, Widerspruch gegen behördliche Maßnahmen).
Bei Bedarf unterstütze ich Sie gerne bei der Abmahnung des Vermieters oder weiteren rechtlichen Schritten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht