Bewertung der Erbschaft von Haus/Wohnung in der man bereits wohnt.

20. Juni 2025 23:55 |
Preis: 40,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Unsere Eltern hatten ein Haus für sich, das ja als Familienheim gilt. Desweiteren gab es ein Mietshaus und ein Einfamilienhaus als deren Altersvorsorge. Im Mietshaus bewohnt ein Erbe die Hälfte der Wohnfläche, das Einfamilienhaus wird vom anderen Erben bewohnt. Beide haben dafür reguläre Miete gezahlt. Es handelt sich um eine Erbengemeinschaft.
Müssen/können im Erschaftsfall das Mietshaus und das Einfamilienhaus wie Vermietungsobjekte nach dem Ertragswertverfahren berechnet werden? Der Erbe der Mietwohnung wird zeitnah ins Elternhaus umziehen.

21. Juni 2025 | 00:15

Antwort

von


(3186)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Im Erbfall müssen sowohl das Mietshaus als auch das Einfamilienhaus bewertet werden, um den Nachlasswert zu ermitteln. Die Bewertung kann je nach Nutzung der Immobilien unterschiedlich erfolgen.

1. Mietshaus:
Da das Mietshaus teilweise vermietet ist, wird es in der Regel nach dem Ertragswertverfahren bewertet. Dieses Verfahren berücksichtigt die erzielbaren Mieten, um den Wert der Immobilie zu bestimmen. Laut dem Kontext wird der Wert eines bebauten Grundstücks als das 12,5-fache der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete angesetzt, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes (§ 146 Abs. 2 BewG).

2. Einfamilienhaus:
Wenn das Einfamilienhaus selbst genutzt wird, könnte es nach dem Vergleichswertverfahren bewertet werden, bei dem der Preis vorrangig aus Verkäufen vergleichbarer Immobilien herangezogen wird (§ 183 BewG). Falls es vermietet ist, könnte auch hier das Ertragswertverfahren zur Anwendung kommen.

Da der Erbe der Mietwohnung ins Elternhaus umziehen wird, könnte dies die Bewertung beeinflussen, insbesondere wenn das Elternhaus als selbstgenutztes Wohneigentum betrachtet wird. In solchen Fällen könnte das Vergleichswertverfahren zur Anwendung kommen, sofern es nicht mehr vermietet wird.

Zusammenfassend können beide Immobilien nach dem Ertragswertverfahren bewertet werden, wenn sie vermietet sind. Bei selbstgenutzten Immobilien könnte das Vergleichswertverfahren zur Anwendung kommen. Die genaue Bewertung hängt von der Nutzung der Immobilien zum Zeitpunkt des Erbfalls ab.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

(3186)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119054 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER