Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Der Mietvertrag ist genau zu prüfen, ob er Regelungen zur USt enthält, insbesondere einen Vorbehalt des Vermieters. Ist das nicht der Fall, gilt grundsätzlich:
Wenn im Mietvertrag keine ausdrückliche Nettopreisvereinbarung getroffen wurde, ist regelmäßig von einer Bruttopreisvereinbarung auszugehen, d.h. die Miete enthält bereits die Umsatzsteuer (wenn überhaupt Umsatzsteuerpflicht bestand).
Eine nachträgliche Erhöhung der Miete um die Umsatzsteuer ist dann nicht möglich.
Das gilt letztlich auch für die zukünftig fällig werdenden Mieten. Unabhängig von der Frage, ob der Vermieter ohne vertraglichen Vorbehalt die USt zusätzlich verlangen kann, muss geprüft werden, ob hier überhaupt ein umsatzsteuerrechtlich relevanter Tatbestand vorliegt.
Hier hat der BFH in seinem Urteil vom 29.03.2017 - XI R 20/15 bestimmte Kriterien konkretisiert, unter denen eine USt-Pflicht vorliegt. Ich empfehle daher dringend, den Vorgang auch durch einen Steuerberater prüfen zu lassen.
Was die Forderung nach bestimmten Nebenkosten angeht, so gilt Folgendes:
Wenn laut Vertrag einzelne Kosten in der Miete enthalten sind, dürfen sie nicht gesondert zusätzlich verlangt werden. Sie sind dann nämlich Teil des ausgewiesenen Mietbetrages und eben nicht zusätzlich zur Miete zu entrichten. Das folgt aus der objektiven Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB).
Eine doppelte Forderung entbehrt der vertraglichen Grundlage.
Die Forderungen des Vermieters erscheinen daher insgesamt als nicht begründet.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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