Schenkungssteuer bei hälftigem Immobilienerwerb?

| 12. Juni 2025 17:49 |
Preis: 80,00 € |

Steuerrecht


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in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sachverhalt:
Mein Bruder hat nach dem Tod unserer Mutter deren Haus allein geerbt. Er hat mir die Hälfte verkauft, so dass wir nun beide hälftig Eigentümer sind. Ein Wertgutachten wurde nicht erstellt. Wir haben den Wert selbst geschätzt (meines Erachtens durchaus realistisch und kein "Ramsch-Preis") anhand persönlicher Erfahrungswerte. Für die Hälfte des von uns angenommenen Wertes habe ich ihm die Hälfte abgekauft.

Nun erhalte ich vom Finanzamt die Aufforderung, eine Schenkungssteuererklärung abzugeben, da das Finanzamt „davon ausgeht", dass der Grundstückswert höher liegt. Erklärungen, worauf sich die Annahme stützt, wurden mir nicht mitgeteilt.

Fragen:

1. Da ich nicht davon ausgehe, eine Schenkung erhalten zu haben, würde ich die Erklärung am liebsten nicht abgeben und dem Finanzamt formlos mitteilen, dass ich keine Schenkung erhalten habe. Kann ich das tun?

- Oder muss ich in jedem Fall das Formular „Schenkungssteuererklärung" ausfüllen? Wäre das nicht wie ein Eingeständnis, tatsächlich eine Schenkung erhalten zu haben, obwohl dies meiner Ansicht nach NICHT der Fall ist?

- Wenn ich das Formular ausfülle(n muss), muss ich folglich alle Felder, die sich auf eine Schenkung beziehen, leer lassen. Denn ich gehe ja nicht davon aus, eine Schenkung erhalten zu haben, sondern die komplette Grundstückshälfte käuflich erworben zu haben. Oder?

Mit freundlichen Grüßen

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Das Finanzamt prüft bei Immobilienübertragungen immer, ob der vereinbarte Kaufpreis dem tatsächlichen Wert entspricht. Liegt der gezahlte Preis deutlich unter dem vom Finanzamt angenommenen Verkehrswert, kann ein sogenannter „Schenkungsteil" vorliegen. Das gilt auch dann, wenn Sie persönlich den Wert als angemessen einschätzen. Das Finanzamt ermittelt den Wert meist nach dem Bewertungsgesetz, also nach standardisierten Verfahren, und legt dabei regelmäßig einen höheren Wert zugrunde als den selbst vereinbarten Preis.

Sie sind verpflichtet, die angeforderte Schenkungssteuererklärung abzugeben, auch wenn Sie subjektiv keine Schenkung sehen. Das ist keine Anerkennung einer Schenkung, sondern Ihre Mitwirkungspflicht. Sie können darin klarstellen, dass der gesamte Erwerb entgeltlich erfolgte und den gezahlten Kaufpreis darlegen. Sie können auch die Hintergründe zur Wertfindung erläutern und belegen, wie Sie den Wert ermittelt haben. Es empfiehlt sich, dies mit kurzen sachlichen Angaben zu tun und gegebenenfalls, wenn möglich, den Wert zu untermauern, etwa durch vergleichbare Verkäufe oder Marktanalysen. Felder, die sich auf einen unentgeltlichen Erwerb beziehen, können Sie entsprechend kennzeichnen oder leer lassen, aber die Pflicht zur Abgabe entfällt nicht.

Wenn Sie die Erklärung nicht abgeben, drohen Zwangsgelder und Schätzungen des Finanzamts, die häufig nachteilig ausfallen. Besser ist, Sie legen Ihren Standpunkt klar dar und widersprechen einer Schenkungsannahme mit Begründung. Das Finanzamt prüft anschließend, ob der von Ihnen gezahlte Preis marktgerecht war oder ob ein steuerpflichtiger Vorteil vorliegt. Sollten Sie mit der Einschätzung des Finanzamts nicht einverstanden sein, können Sie Einspruch einlegen und einen unabhängigen Gutachter beauftragen.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Bewertung des Fragestellers 12. Juni 2025 | 18:24

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