Das Finanzamt prüft bei Immobilienübertragungen immer, ob der vereinbarte Kaufpreis dem tatsächlichen Wert entspricht. Liegt der gezahlte Preis deutlich unter dem vom Finanzamt angenommenen Verkehrswert, kann ein sogenannter „Schenkungsteil" vorliegen. Das gilt auch dann, wenn Sie persönlich den Wert als angemessen einschätzen. Das Finanzamt ermittelt den Wert meist nach dem Bewertungsgesetz, also nach standardisierten Verfahren, und legt dabei regelmäßig einen höheren Wert zugrunde als den selbst vereinbarten Preis.
Sie sind verpflichtet, die angeforderte Schenkungssteuererklärung abzugeben, auch wenn Sie subjektiv keine Schenkung sehen. Das ist keine Anerkennung einer Schenkung, sondern Ihre Mitwirkungspflicht. Sie können darin klarstellen, dass der gesamte Erwerb entgeltlich erfolgte und den gezahlten Kaufpreis darlegen. Sie können auch die Hintergründe zur Wertfindung erläutern und belegen, wie Sie den Wert ermittelt haben. Es empfiehlt sich, dies mit kurzen sachlichen Angaben zu tun und gegebenenfalls, wenn möglich, den Wert zu untermauern, etwa durch vergleichbare Verkäufe oder Marktanalysen. Felder, die sich auf einen unentgeltlichen Erwerb beziehen, können Sie entsprechend kennzeichnen oder leer lassen, aber die Pflicht zur Abgabe entfällt nicht.
Wenn Sie die Erklärung nicht abgeben, drohen Zwangsgelder und Schätzungen des Finanzamts, die häufig nachteilig ausfallen. Besser ist, Sie legen Ihren Standpunkt klar dar und widersprechen einer Schenkungsannahme mit Begründung. Das Finanzamt prüft anschließend, ob der von Ihnen gezahlte Preis marktgerecht war oder ob ein steuerpflichtiger Vorteil vorliegt. Sollten Sie mit der Einschätzung des Finanzamts nicht einverstanden sein, können Sie Einspruch einlegen und einen unabhängigen Gutachter beauftragen.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
Zehdenicker Str. 16
10119 Berlin
Tel: 030/37003161
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
E-Mail: