Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der Zeitpunkt, zu dem Sie die Kündigung aussprechen, ist für den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub nicht entscheidend. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis zum 31.07. endet, was in der zweiten Jahreshälfte liegt, haben Sie Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, vorausgesetzt, die Wartezeit von sechs Monaten ist erfüllt.
2.
Es kommt auf den Beendigungszeitpunkt an, nicht auf das Datum des Aussprechens der Kündigung. Bei einem Ausscheiden im zweiten Kalenderhalbjahr der volle Urlaubsanspruch besteht. D.h., dass bei einer Beendigung zum 31.07. der volle gesetzliche Jahresurlaub zusteht.
3.
Daher können Sie Ihre Kündigung am 19.06. aussprechen, um zum 31.07. zu kündigen, ohne dass dies Ihren Anspruch auf den vollen Jahresurlaub beeinträchtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
12. Juni 2025
|
18:10
Antwort
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