Die geplante Zusammenarbeit mit einem Freelancer im Bereich Online-Marketing, der über eine Firma in Dubai abrechnet und rund 40 Stunden pro Woche für Ihr Unternehmen tätig sein möchte, erfordert eine sorgfältige Prüfung hinsichtlich der Scheinselbstständigkeit und der steuerlichen Behandlung der Rechnungen.
Das Risiko der Scheinselbstständigkeit ist gegeben, wenn der Freelancer wirtschaftlich von Ihrem Unternehmen abhängig ist, in Ihre Arbeitsorganisation eingegliedert wird oder Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit und -ort unterliegt. Auch wenn er über eine Firma in Dubai abrechnet, kann bei tatsächlicher Tätigkeit in Deutschland und entsprechender Integration in Ihr Unternehmen eine Scheinselbstständigkeit vorliegen. Die Folge wären Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und mögliche steuerliche Konsequenzen. Um dieses Risiko zu minimieren, sollten Sie die Zusammenarbeit so gestalten, dass der Freelancer seine Tätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig ausübt, klare Projektabgrenzungen bestehen und er nachweislich auch für andere Auftraggeber tätig ist. Ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung kann zusätzliche Sicherheit bieten.
Bei der Rechnungsstellung durch die in Dubai ansässige Firma ist das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, bei dem die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Die Rechnung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten, darunter einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG. Sofern die Rechnung formal korrekt ist und die Leistung für Ihr Unternehmen erbracht wurde, kann sie als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Allerdings ist zu beachten, dass bei einer engen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen dem Freelancer und Ihrem Unternehmen steuerliche Risiken bestehen können, insbesondere wenn der Verdacht auf eine Scheinselbstständigkeit besteht. Es empfiehlt sich daher, die Vertragsgestaltung und die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit sorgfältig zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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