Studentenwohnung Untervermietung & Steuer

| 8. Mai 2025 12:50 |
Preis: 50,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


14:22

Ich miete als Student (ohne eigenes Einkommen) ein Wohnung die ich mit 2 weiteren Stundenten teile und diese als Untermieter aufnehme.

Die Miet- und Nebenkosten werde gedrittelt. In Zahlen 2100€Kaltmiete und 600€ Nebenkosten, diese würden wir zwischen mir (700€ + 200€NK) und den anderen beiden Untermieterinnen (700€+200€) aufteilen. Für meine Mietkosten kommen meine Eltern auf.

Frage: Was muss ich als Student steuerlich beachten ? Muss ich eine Steuererklärung abgeben und irgendwelche Steuern zahlen.

Vielen Dank

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Als Hauptmieter einer Wohnung, der zwei Zimmer an Mitbewohner untervermietet, erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG. Diese Einnahmen sind grundsätzlich steuerpflichtig und müssen in der Anlage V Ihrer Steuererklärung angegeben werden.

In Ihrem Fall betragen die monatlichen Einnahmen aus der Untervermietung 1.800 € (2 × 900 €), was jährlich 21.600 € entspricht. Demgegenüber stehen Ausgaben für Miete und Nebenkosten in Höhe von 2.700 € monatlich bzw. 32.400 € jährlich. Da Ihre Ausgaben die Einnahmen übersteigen, erzielen Sie einen Verlust. Dieser Verlust kann sich steuerlich auswirken, wenn Sie andere steuerpflichtige Einkünfte haben. Als Student ohne eigenes Einkommen ist dies jedoch in der Regel nicht der Fall.

Es ist wichtig, dass Sie alle Einnahmen und Ausgaben sorgfältig dokumentieren und Belege aufbewahren. Sollten Sie in Zukunft steuerpflichtige Einkünfte erzielen, können Sie Verluste aus der Vermietung unter bestimmten Voraussetzungen mit diesen Einkünften verrechnen. Zu den Ausgaben zählt auch die Miete und die Nebenkosten, die Sie zahlen, steuerpflichtig ist also die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben.

Ich hoffe, das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Rückfrage vom Fragesteller 8. Mai 2025 | 13:37

Vielen Dank ! Kurte Rückfrage - Ist dann eine Steuererklärung verflichtend oder optional?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Mai 2025 | 14:22

Das ist Pflicht. Viele Grüße!

Bewertung des Fragestellers 9. Mai 2025 | 09:35

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