Anfrage Vertragsstrafe storno

| 6. Mai 2025 09:33 |
Preis: 48,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Wenn ich mit meinem Foodtruck nicht teilnehmen kann am Event, ist die Strafe rechtens?

No-Show / Stornogebühren (nach erfolgter Anmeldung und Bestätigung)
Ab Vertragsunterschrift bis 90 Tage vor dem Event = 30 % // 90-60 Tage vor dem Event = 50 % // 60 - 21 Tage vor dem Event = 75
% // Weniger als 21 Tage vor dem Event = 100 % - jeweils von der Startgebühr- und Strompauschale, mindestens jedoch 200€
Aufwandsentschädigung. Wenn der Food Truck einen gleichwertigen Ersatz für die Veranstaltung organisiert, entfallen die
Stornogebühren.
Sollte das Event aus diversen Gründen abgesagt werden, so steht dem Food Truck keine Entschädigung seitens des Veranstalters
zu. Der Food Trucker wird in diesem Falle von seinen Vertragsverpflichtungen für diese eine Veranstaltung entbunden. Dies gilt
jedoch nicht für die anderen Veranstaltungen aus dem Vertrag.
Darüber hinaus wird dem Veranstalter das Recht zugestanden, den Vertrag bis 7 Tage vor Event ohne Ansprüche seitens des Food
Trucks einseitig zu kündigen.
Sollte eine Veranstaltung kurzfristig eine andere Tagesdauer haben als vertraglich vereinbart, so hat der Vertrag dennoch zu den
jeweiligen Tages-Standmietpreises des Veranstalters bestand.

6. Mai 2025 | 09:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Herr Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Rechtsfragen: Die Klausel mit den Stornogebühren ist grenzwertig, weil nahezu unverhältnismäßig, aber dürfte so, worst case, bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung durchgehen.
Due weiteren Klauseln, denen nach Sie dennoch zahlen müssten, auch wenn der Veranstalter seine Leistungnichtbringen will oder kann, wäre mindestensnach Paragraph 242, 138 BGB nicht rechtens und würden zudem einer AGB Kontrolle nicht standhalten.
Es kommt also, um Ihre eigentliche Frage zu beantworten, darauf an, wann Sie stornieren wollen.
30, 60 oder 90 Tage vor dem Event, Sie müssten entsprechend anteilig Stornogebühr zahlen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion betätigen.

Mit freundlichen Grüßen,

Lisbeth Bechtel
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Lisbeth Bechtel

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