weiteres Vorgehen bei (fraglicher) Unterschlagung?

| 5. Mai 2025 15:08 |
Preis: 40,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Vertragspartner gibt Eigentum nach Vertragsbeendigung nicht heraus, kann dies als Unterschlagung angesehen werden?

Ich hatte eine Reitbeteiligung, welche aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes meinerseits durch die Besitzerin im September letzten Jahres gekündigt wurde. Wir hatten einen mündlichen Vertrag und es galt die Absprache, dass meine Reitsachen (Stiefel, Stiefeltasche, Helm, Handschuhe und Gerte. Wert ca. 500€) in ihrem Spind am Stall gelagert werden dürfen. Mit der Kündigung hat sie mir geschrieben, dass sie meine Sachen zu sich nach Hause genommen hat. Einen Termin zur Übergabe hat sie damals spontan abgesagt und ich bat eine gemeinsame Freundin darum, die Sachen bei ihr abzuholen, da ich noch im Krankenhaus war. Da dies nicht geklappt hat, habe ich mehrfach seit Januar angefragt wann ich meine Sachen abholen kann. Die Besitzerin nennt keine Termine, sondern schreibt, dass sie mir die dann gibt wenn es ihr passt. Mittlerweile ignoriert sie mich. Dies habe ich als Screenshots gespeichert. Eine Adresse von der Person habe ich leider nicht.
Jetzt zu meiner Frage:

Wie gehe ich sinnvoll damit um?

1. Stelle ich eine Strafanzeige wegen Unterschlagung oder etwas anderem und warte was passiert? oder
2. Muss ich doch zivilrechtlich über einen Anwalt eine Klage einreichen? Wenn ja, bleibe ich dann auf den Kosten sitzen z.B. wenn sie bereits nach einem Brief die Sachen rausrückt und es nicht zu einer richtigen Klage kommt?
3. Sie selber droht damit, dass ich die Kosten für die Lagerung der Sachen (die sie an für sich ohne meine Erlaubnis genommen hat) sowie Fahrtkosten von ihr tragen muss. Stimmt das?

Danke schonmal für die Antwort im Voraus.

5. Mai 2025 | 16:09

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich danke Ihnen für die Stellung Ihrer Fragen. Bevor ich Ihre Fragen beantworte möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass ich Ihre Fragen nur anhand Ihrer Informationen beantworten kann. Insbesondere kann bei Hinzutreten weiterer, auch noch unbekannter Informationen die Beantwortung anders ausfallen.

Nun möchte ich auf Ihre Fragen eingehen.

Zunächst möchte ich auf die Frage eingehen, ob es sich bei der „Wegnahme und Sicherung" Ihrer Gegenstände um eine Unterschlagung handelt. Das wesentliche Merkmal einer Unterschlagung ist zunächst, dass die Gegenstände, welche weggenommen wurden, sich zuvor im Besitz des Täters befunden haben müssen. Dies ist aufgrund Ihrer Schilderung gegeben. Ihre Gegenstände haben sich in dem Spind Ihrer früheren Vertragspartnerin auf dem Reiterhof befunden. Diese hat nach der Kündigung durch Sie Ihre Gegenstände aus dem Spind genommen und an sich genommen. Daher dürfte in objektiver Hinsicht eine Unterschlagung gegeben sein.
Allerdings und das ist die 2. wichtigere Frage, ob Ihre ehemalige Vertragspartnerin mit Vorsatz gehandelt hat, daher ob sie willentlich und wissentlich Ihre Gegenstände an sich genommen hat und bereits mit der Wegnahme den Vorsatz hatte Ihnen die Gegenstände nicht mehr herauszugeben.
Diese Frage könnte bereits dadurch verneint werden, dass Ihre ehemalige Vertragspartnerin Ihnen mitgeteilt hat, dass sie Ihnen einen Termin zum abholen Ihrer Gegenstände nennen wird.
Aber hier könnte wiederum dies nur als vorgeschoben angesehen werden. Denn Ihre bisherigen Versuche Ihre Gegenstände zu bekommen, wurden von Ihrer ehemaligen Vertragspartnerin abgeblockt.
Insgesamt könnte man daher davon ausgehen, dass Ihre ehemalige Vertragspartnerin eine Unterschlagung begangen hat. Daher könnten Sie eine Strafanzeige wegen Unterschlagung erstatten.
Ich möchte Sie allerdings darauf aufmerksam machen, dass mit der Erstattung der Strafanzeige nur geprüft wird, ob tatsächlich eine Straftat von Ihrer ehemaligen Vertragspartnerin begangen wurde. Mit der Erstattung der Strafanzeige wird ein Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt, welches nach Abschluss der Ermittlungen durch die Polizei durch die Staatsanwaltschaft geprüft wird. Der zuständige Staatsanwalt muss anhand der Ermittlungen der Polizei prüfen, ob einerseits eine Straftat vorliegt und andererseits muss er auch prüfen, ob diese Straftat geahndet werden muss, daher Ihre ehemalige Vertragspartnerin bestraft werden muss.
Hinsichtlich der Ahndung der Straftat müssen Sie beachten, dass der Staatsanwalt das Verfahren möglicherweise mangels öffentlichen Interesses oder wegen Geringfügigkeit einstellt.
Zudem müssen Sie beachten, dass der Ausgang des Ermittlungsverfahrens nicht unbedingt dazu führt, dass Sie automatisch Ihre Gegenstände wieder erhalten. Auch dies hängt davon ab, ob der zuständige Staatsanwalt die Beschlagnahmung Ihrer Gegenstände gerichtlich anordnen lässt und Sie nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens als Eigentümerin Ihre Gegenstände erhalten.
Die Erstattung einer Strafanzeige könnte allerdings auch dazu führen, dass Ihre ehemalige Vertragspartnerin zur Vermeidung einer Strafe Ihre Gegenstände freiwillig aushändigt.

Nun zu Ihrer 2. Frage.
Wenn Sie über einen Rechtsanwalt eine Klage auf Herausgabe gegen Ihre ehemalige Vertragspartnerin erheben lassen, hängt die Frage danach, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat vom Ausgang des Verfahrens ab.
Generell gilt, dass die Partei, die den Rechtsstreit verliert auch die Kosten, daher die Gerichtskosten und die anfallenden Rechtsanwaltskosten zu bezahlen hat.
Sollte eine Einigung zwischen den Parteien herbeigeführt werden oder sich die Angelegenheit sonst wie klären lassen (etwa das Ihre ehemalige Vertragspartnerin Ihre Gegenstände während des Verfahrens an Sie herausgibt) muss das Gericht prüfen, wer welche Kosten zu tragen hat. Im Rahmen einer Herausgabe dürfte das Gericht die Kostenverteilung danach beurteilen, wer den Anlass zu der Klage und dem Rechtsstreit gegeben hat. In diesem Fall dürfte das Gericht bei einer Herausgabe Ihrer Gegenstände während des laufenden Verfahrens Ihrer ehemaligen Vertragspartnerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Sie müsste daher sowohl die Gerichtskosten als auch die Rechtsanwaltskosten bezahlen.
Dies ist jedoch nur eine vorläufige Einschätzung meinerseits anhand meiner bisherigen Erfahrungen in vergleichbaren Fällen.

In Bezug auf Ihre letzte Frage verhält es sich in der Tat so, dass Ihre ehemalige Vertragspartnerin notwendige Aufwendungen für die Lagerung Ihrer Gegenstände Ihnen gegenüber geltend machen könnte. Denn durch die Lagerung Ihrer Gegenstände und somit die Sicherung vor einem Diebstahl hat Ihre ehemalige Vertragspartnerin Ihre Interessen vertreten, auch wenn sie nicht direkt dazu von Ihnen beauftragt worden ist. Solche Aufwendungen könnten daher im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag von Ihnen zu bezahlen sein.
Bei der Beurteilung der Höhe dieser Aufwendungen dürfte sicher einerseits eine Rolle spielen, dass Ihre ehemalige Ertragspartnerin trotz Ihrer Aufforderung die Gegenstände nicht herausgegeben hat und somit die Lagerzeit verlängert hat. Andererseits dürfte auch der Umstand, dass Ihre ehemalige Vertragspartnerin ohne Ihre Rücksprache einfach die Gegenstände mitgenommen hat. Hier durfte auch zu prüfen sein, inwiefern die Leerung des Spinds nach der Kündigung der Reitbeteiligung von wem vorzunehmen war, daher ob Sie verpflichtet waren innerhalb einer Frist den Spind zu leeren.

Abschließend möchte ich darauf eingehen, wie Sie sich verhalten könnten.
Aus Ihrer Erläuterung konnte ich entnehmen, dass Sie zumindest telefonisch oder per E-Mail oder per Kurznachrichten Kontakt zu Ihrer ehemaligen Vertragspartnerin haben. Ich würde Ihnen dazu raten ihr eine nochmalige Aufforderung zur Herausgabe Ihrer Gegenstände mit einem konkreten Vorschlag der Abholung sowie einer Fristsetzung bis wann eine Rückmeldung oder ein Termin zur Abholung der Gegenstände von Ihrer ehemaligen Vertragspartnerin zukommen zu lassen. In der Nachricht sollten Sie neben der Fristsetzung auch anmerken, dass Sie sich gegebenenfalls d. h. bei einer Nichtreaktion rechtlich beraten lassen und sich ausdrücklich vorbehalten rechtliche Schritte gegen Ihre ehemalige Vertragspartnerin einzuleiten.
Ich möchte hierzu anmerken, dass für eine gerichtliche Geltendmachung die Adresse daher Wohnanschrift Ihrer ehemaligen Vertragspartnerin notwendig ist. Wenn Sie den vollständigen Namen von ihr haben sowie einen Wohnort können Sie über eine Einwohnermeldeamtsanfrage deren Anschrift herausbekommen. Sollten Sie sich dazu entschließen eine Strafanzeige zu erstatten, könnten Sie über eine Akteneinsicht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft auch die Wohnanschrift erhalten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte. Sollten Sie noch Nachfragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin


Bewertung des Fragestellers 6. Mai 2025 | 10:03

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