Wechsel in die Beihilfe

1. Mai 2025 20:34 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Ich bin Pensionär und somit mit 70 Prozent über die Beihilfe krankenversichert. Meine Frau ist nun seit einigen Jahren Rentnerin mit einer jährlichen Rente unter 20.000€. Nun hat mich meine private KV, wo ich mit den restlichen 30 Prozent abgesichert bin und hier auch meine Frau noch eine Anwartschaft Versicherung besitzt, darauf aufmerksam gemacht worden,dass ich, da meine Frau mit ihrer Rente unter eine Bemessungsgrenze kommt und vor dem Renteneintritt sozial­versicherungspflichtig beschäftigt war, sich von der Versicherungspflicht in der Kranken­versicherung der Rentner befreien lassen kann, wenn sie durch/über ihren Ehepartner beihilfeberechtigt ist. Auf tel. Anfrage verneinte dies jedoch die gesetzliche KK meiner Frau und meinte, dass ein Wechsel in meine Beihilfe nicht möglich sei. Ist dies korrekt? Für ihre Antwort danke ich ihnen bereits jetzt.
MfG

2. Mai 2025 | 01:05

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Allgemeine Ausgangslage

Sie selbst sind Pensionär und damit beihilfeberechtigt – in Ihrem Fall mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 %, der Rest ist über eine private Krankenversicherung abgedeckt. Ihre Ehefrau ist Rentnerin mit einer Rente unter 20.000 € jährlich und besitzt derzeit eine Anwartschaft in Ihrer privaten Krankenversicherung. Sie war vor Rentenbeginn sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat mitgeteilt, dass ein Wechsel in Ihre Beihilfe nicht möglich sei – diese Aussage wirft in der Tat Fragen auf.

2. Zur Frage der KVdR-Pflicht und möglicher Befreiung

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V werden Rentner*innen mit Rentenbezug grundsätzlich versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), sofern sie bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllen (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 6 Abs. 3a SGB V). Eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht ist nur innerhalb von drei Monaten nach Rentenbeginn möglich (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V).

Die Befreiung kann erfolgen, wenn eine Absicherung im Krankheitsfall auf andere Weise besteht, also z. B. durch eine Kombination aus Beihilfe und privater Restkostenversicherung. Voraussetzung ist aber, dass diese Absicherung bereits zu Rentenbeginn besteht und dass die Beihilfeberechtigung rechtlich gegeben ist.

3. Zur Beihilfeberechtigung Ihrer Ehefrau

Ihre Ehefrau kann nicht automatisch in Ihre Beihilfe einbezogen werden. Die Beihilfevorschriften der Bundesländer (bzw. des Bundes) sehen in der Regel eine beihilferechtliche Berücksichtigung von Ehegatten nur dann vor, wenn diese nicht selbst beihilfeberechtigt sind und kein eigenes Einkommen oberhalb bestimmter Grenzen erzielen. Hierfür gelten je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen – häufig ist die Grenze am Ehegattensplitting-orientierten Grundfreibetrag des EStG angelehnt (2025: ca. 21.000 € brutto jährlich).

Liegt das Einkommen Ihrer Frau unterhalb dieser Grenze, kann sie ggf. über Sie beihilfeberechtigt werden. Dafür muss allerdings ein Antrag bei Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle gestellt werden, nicht bei der Krankenkasse. Die GKV hat insofern Recht, dass sie den Wechsel zur Beihilfe nicht ermöglichen kann – aber sie hat nicht Recht, wenn sie pauschal erklärt, ein Wechsel zur Beihilfe sei generell ausgeschlossen.

4. Anwartschaft und mögliche Gestaltung

Da Ihre Frau eine Anwartschaft in Ihrer PKV hält, wäre bei erfolgreicher Einbeziehung in Ihre Beihilfe ein Wechsel in den aktiven Versicherungsschutz dort möglich. In der Folge könnte sie dann mit der Beihilfe (z. B. 70 % oder 80 %) und einem entsprechenden beihilfekonformen PKV-Tarif die Voraussetzungen für eine Befreiung von der KVdR erfüllen.

Wichtig ist: Die Befreiung von der KVdR muss – sofern der Rentenbeginn schon einige Zeit zurückliegt – bereits erfolgt sein. Ist der Zeitpunkt verpasst, ist eine nachträgliche Befreiung nicht mehr möglich (§ 8 Abs. 1 SGB V: Frist 3 Monate).

5. Fazit / Empfehlung
• Prüfen Sie, ob Ihre Frau beihilfeberechtigt über Sie werden kann (Antrag bei der Beihilfestelle).
• Wenn das Einkommen Ihrer Frau unterhalb der beihilferechtlichen Grenze liegt, ist das grundsätzlich möglich.
• Sollte Ihre Frau bereits gesetzlich versichert und die Befreiungsfrist verpasst haben, ist ein Wechsel zur PKV über Beihilfe künftig nicht mehr ohne Weiteres möglich, da die GKV-Mitgliedschaft dann Pflicht bleibt.
• Es wäre hilfreich, wenn Sie prüfen (lassen), wann genau der Rentenbeginn war, ob ggf. die 3-Monatsfrist noch offen ist oder ob noch eine spätere Befreiung in Betracht kommt (etwa bei neuer Rentenart oder nachträglicher Entscheidung).


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 2. Mai 2025 | 08:57

Herr El-Zaatari, Danke für ihre, für mich jetzt nachvollziehbare Argumentation. Doch habe ich noch eine Verständnisfrage. Da meiner Frau vor 14 Monaten ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung als Dauerrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt wurde, müsste doch dann bei erreichen der Regelaltersgrenze, wie Sie erwähnen, die "neue Rentenart" greifen und ich kann in diesem Fall dann die Befreiung beantragen?
Danke
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Mai 2025 | 08:59

Ja, Sie haben völlig recht: Der Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente stellt einen neuen rentenrechtlichen Vorgang dar, der eine neue Pflichtprüfung durch die Krankenkasse auslöst – inklusive des Rechts, sich erneut von der KVdR befreien zu lassen. Damit eröffnet sich die Möglichkeit, Ihre Frau beihilferechtlich einzubinden und über eine PKV abzusichern – vorausgesetzt, die Befreiung wird fristgerecht beantragt.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
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