Sehr geehrter Ratsuchender,
hier verletzt der Nachbar das bestehende Rücksichtnahmegebot und es könnte von Ihnen in Wege der Unterlassungsklage dagegen vorgegangen werden, wenn es vorgeschaltetes Verfahren beim Schiedsmann der Gemeinde erfolglos bleibt.
Nach einer Entscheidung des LG Hamburg, Az.: 317 T 48/95
, kommt es noch nicht einmal auf die sogenannte "Zimmerlautstärke" dann an, wenn wie bei Ihnen deutlich vernehmbar die Geräusche wahrgenommen werden, da nach Ihrer Schilderung die Grenzwerte (werktags von 6 bis 20/22 Uhr 50 dBA, also etwa normales Sprechen; nachts sowie an Sonn- und Feiertagen 45 dBA, also etwa leises Sprechen) überschritten werden. Auch dürfte diese Art von Lärm werktags nur bis 20:00 Uhr zulässig sein.
Sicherlich dürfen Sie ein Radio oder Springbrunnen betreiben, nur müssen auch Sie dann diese Grenzwerte einhalten.
Und bei der Idee, Lärm mit Lärm zu bekämpfen, sollten Sie dann auch an die Nerven der anderen Nachbarn denken, da SIE ansonsten sich Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sehen dürften.
Hier sollten Sie einmal Messungen oder Aufnahmen machen (bitten nur von IHREM Grundstück), um den Lärm zu manifestieren und sofort die Schiedsmann der Gemeinde einschalten. Hilft das nichts, werden Sie klagen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank für Ihre sehr schnelle Antwort.
Wo entnehme ich die von Ihnen genannten Grenzwerte – ich konnte die Kombination Ihrer Werte von 50 dBA tagsüber und 45 dBA für Nachts nicht finden – gefunden: 50/35, 55/40 und 60/45 je nach Bebauungsart in der TA Lärm.
Gelten bei Tonträgern überhaupt Grenzwerte?
Nach meinen Recherchen (im Internet) sind Grenzwerte z. B. des BImSchG, der TA Lärm, … auf den Betrieb von „Geräten“ wie Rasenmähern u. ä. oder Anlagen ausgelegt und gelten daher nicht für Geräusche von Tonträgern.
Kommentare die ich zu dem von Ihnen genannten Urteil gefunden habe sagen, dass gerade aufgrund des Urteils keine objektiven Grenzwerte gelten. Es käme - wie sie ja auch schreiben – alleine auf die „Wahrnehmbarkeit“ der Geräusche (von Tonträgern) und der daraus entstehenden wesentlichen Beeinträchtigung an. Nicht nur die Lautstärke sondern die Lästigkeit (Dauerberieselung) und Ortsunüblichkeit sei mitentscheidend.
Machen aus dieser Sicht Messungen, die ja auch Kosten verursachen, überhaupt Sinn? Wenn die Grenzwerte nicht erreicht werden, ist dann die Beeinträchtigung zumutbar und damit hinzunehmen?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsiuchender,
auch bei Tonträgern gelten die Grenzwerte, wobei Sie hier den "Vorteil" haben, dass aufgrund der ständigen Beschallung auch eben nicht allein diese Grenzwerte, sondern auch diese Lästigkeit entscheidend ist. Daraus folgt, dass Sie auch nach § 1004 BGB
(nachzulesen über unsere Homepage) einen Unterlassungsanspruch haben. Daneben wird sich, je nach Gemeinde, auch aus der örtlichen Satzung ein solcher Anspruch ableiten.
Allerdings werden Sie, da der Nachbar ja eine Belästigung abstreitet, kaum üm eine Lärmmessung herum kommen, um die notwendigen Beweise zu sichern, wobei es dann aber nicht nur auf den Grenzwert, sondern auch den zeitlichen Umfang geht, so dass Sie selbst ein "Lärmprotokoll" mit Datum und Uhrzeiten führen sollten, um dieses Unfang zu manifestieren.
Dass, was der Nachbar hier veranstaltet, ist nicht von Ihnen hinzunhmen. Sowie die Nachweise manifestiert sind, sollte dann der Schiedsmann eingeschaltet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle