Preiserhöhung Informationsbrief nicht erhalten

| 26. April 2025 12:23 |
Preis: 45,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo liebes Frag-einen-Anwalt.de,
ich habe mit einer Softwarefirma einen Wartungsvertrag und habe bisher immer 83,- € monatlich gezahlt.
Am 29.01.25 bekomme ich per Email die neue Rechnung, aber in Höhe von 224,-€
Am 03.02.25 habe ich dann nachgefragt, ob da einen Fehler unterlaufen ist.
Da keine Antwort von der Firma kam, habe ich am 20.02.25 noch einmal nachgefragt.
Und mir wurde dann am 19.03.25 mit geteilt, die Preiserhöhung wurde per Schreiben an die Firmen kommuniziert. Dieses Schreiben habe ich aber leider nicht erhalten, sonst hätte ich mich bei so einer starken Steigerung bereits vorher gemeldet!
Am 20.3.25 habe ich dann die Firma per Einschreiben noch einmal meinen Unmut geschrieben und die Firma gebeten, mich aus dem Vertrag rauszunehmen und die Rechnungen zu stornieren, da ich bei dieser Erhöhung keinen Wartungsvertrag mehr haben möchte.

Könnt ihr mir sagen, wie es rechtlich aussieht, wenn man das Preiserhöhung Schreiben nicht erhalten habe, bin ich dann weiter an dem vertrag gebunden?

Viele Grüße
S.L.

26. April 2025 | 12:56

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

eine solche Preissteigerung um mehr als 5% bedarf einer schriftlichen Information mit Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht.

Der Anbieter hat die Verpflichtung und Nachweispflicht dieser Information.

Da Sie es nicht erhalten haben, fehlt es an der notwendigen Information.

Sie müssten dann auch nur den bisherigen Betrag zahlen.

Nachdem Sie nun erst verspätet die Information bekommen haben, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu.

Das müssen Sie aber ausdrücklich erklären.

Ob Ihre Bitte, Sie aus dem Vertrag herauszunehmen, als Kündigung zu verstehen ist, kommt auf die genaue Formulierung an.

Man kann es wahrscheinlich umdeuten, sicher kann ich das so aber nicht beantworten.

Daher sollten Sie Ihr Sonderkündigungsrecht vorsorglich nochmals wiederholen.

Nehmen Sie dabei unbedingt Bezug auf die Preiserhöhung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 28. April 2025 | 14:04

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Schnelle Antwort, hilfreich und unkompliziert.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 28. April 2025
5/5,0

Schnelle Antwort, hilfreich und unkompliziert.


ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht