Gartenpflege

| 26. April 2025 09:37 |
Preis: 45,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag,
In meinem Mietvertrag steht diese Sondervereinbarung:
"Die Gartenpflege obliegt dem Mieter. Sollte der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist der Vermieter berechtigt einen Gärtner zu beauftragen und die entstandenen Kosten dem Mieter zu berechnen."

Ich bin alleinige Mieterin im Erdgeschoß, der Garten ist nur an mich mitvermietet.

Der Vermieter droht nun, auf meine Kosten einen Gärtner zu beauftragen, wenn ich die Obstbäume (6 Stück) und die 5 Meter lange Hecke nicht zurückschneide.

Gehört das überhaupt zur Gartenpflege?

Vielen Dank!

26. April 2025 | 11:16

Antwort

von


(2767)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine Formulierung wie „Gartenpflege übernimmt der Mieter" bedeutet, dass dieser nur einfache Pflegearbeiten wie Rasenmähen, Unkraut jäten und Entfernen von Laub vornehmen muss, aber keine übergeordnete Arbeiten wie den Schnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern (AG Würzburg, 24.05.2017 - 13 C 779/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2004 - I-10 U 70/04).

Wenn in dem Mietvertrag also nicht ausdrücklich auch der Schnitt der Bäume und Hecke auf den Mieter übertragen wurde, dann bleibt dafür der Vermieter verantwortlich und kann dies nicht vom Mieter verlangen bzw. ihm hierfür Kosten in Rechnung stellen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 26. April 2025 | 17:21

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. April 2025
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