Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
I.
Die Schwelle zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist vergleichsweise niedrig. Es genügt bereits ein sog. Anfangsverdacht. Ein solcher liegt vor, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden sein könnte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Verdacht später erhärtet oder gar bestätigt - es reicht, dass ein gewisser Mindestverdacht besteht, der eine strafrechtliche Überprüfung durch Ermittlungen sachlich rechtfertigt.
Wenn man von der Polizei einen Anhörungsbogen erhält, ist das in der Regel der erste Schritt des Ermittlungsverfahrens. Die Polizei informiert damit die betroffene Person, dass gegen sie ein Anfangsverdacht besteht, und gibt ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme. Ein solches Verfahren wird formal stets als staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren geführt, da die Staatsanwaltschaft die Herrin des Ermittlungsverfahrens ist. In der Praxis führt jedoch häufig zunächst die Polizei die Ermittlungen durch - z.B. durch Spurensicherungen, Zeugenbefragungen oder eben die Versendung des Anhörungsbogens. Die Polizei wird hierbei jedoch als Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft tätig. Auch wenn also zunächst "nur" die Polizei aktiv erscheint, handelt es sich bereits um ein offizielles Ermittlungsverfahren, das letztlich unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft steht (sog. staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren). Der Begriff "polizeiliches Ermittlungsverfahren" ist vielmehr ein umgangssprachlicher Ausdruck für die Phase, in der die Polizei die Ermittlungen faktisch alleine führt - juristisch gesehen gibt es jedoch nur ein Ermittlungsverfahren, und das ist immer das staatsanwaltschaftliche.
II.
Hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs ist zu beachten, dass es sich dabei um ein sog. Antragsdelikt handelt. Das bedeutet: die Tat kann grds. nur verfolgt werden, wenn innerhalb von drei Monaten durch die verletzte Person ein Strafantrag gestellt wurde. Sofern dies in den letzten drei Monaten nicht geschehen ist, kann das Verfahren nicht Weiterbetrieben werden. Ob ein Strafantrag eingegangen ist, lässt sich meist dem Anhörungsbogen entnehmen oder kann bei der Polizei erfragt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Tatiana Donath, LL.M.
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